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§ 11 NKatSGKatastrophenschutzübungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die Katastrophenschutzbehörde führt Katastrophenschutzübungen durch. Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenbekämpfung sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden.

(2) Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Übungen, die die Katastrophenschutzbehörde oder die Bezirksregierung angeordnet hat.