Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-Hafen-Schifffahrt - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten
Redaktionelle Abkürzung
ZustVO-Hafen-Schifffahrt,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für Aufgaben der Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten mit Ausnahme der Zuständigkeit

  1. 1.

    für die Überwachung des Schwefelhöchstgehalts von Schiffskraftstoffen,

  2. 2.

    für die Überwachung des Verkehrs mit Binnenschiffen sowie für die Erteilung und die Änderung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe und

  3. 3.

    für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den §§ 11 bis 13 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes (NHafenSG), auch in Verbindung mit § 22 Satz 3 NHafenSG, einschließlich der Entgegennahme von Anträgen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NHafenSG und von Unterrichtungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4 NHafenSG.