§ 2 ZustVO-ASVS - Aufgaben auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (ZustVO-ASVS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-ASVS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26100
1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 NKomVG).