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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 GflSKRdErl - Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-Elterntieren

Bibliographie

Titel
Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
Redaktionelle Abkürzung
GflSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

- Stand: 20. 7. 2015*) -

Vorbereitungen zur Verladung

  • Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung bei der zuständigen Behörde.

  • Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.

  • In Hitzeperioden sollte insbesondere bei längeren Transporten die Ausstallung in den kühleren Nacht- oder Morgenstunden erfolgen (siehe Hitzemerkblatt). Diesbezüglich ist eine enge Abstimmung mit der Schlachterei vorzunehmen. Standzeiten und damit Wärmestau bei den Tieren sind zu vermeiden. Verfügt der abholende Lkw über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.

Tiere

  • Die Transportfähigkeit der Tiere ist zeitnah vor dem Verladen von der Tierhalterin, dem Tierhalter, der Tierbetreuerin oder dem Tierbetreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft oder schmerzfrei bewegen können bzw. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen. Transportunfähige Tiere sind vor dem Verladen zu selektieren und ggf. tierschutzgerecht zu töten.

  • Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:

    • Die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur leichte Störungen des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen.

    • Die Tiere werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt werden.

  • Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit, so ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt hinzuzuziehen, der die Transportfähigkeit schriftlich bescheinigt.

  • Wer Masthühner oder Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird; die Tiere sollten nüchtern verladen werden.

  • Die Tiere müssen jederzeit - bis unmittelbar vor Beginn der Verladung - Zugang zu Tränkwasser haben.

Verladepersonal

  • Die Sachkunde der Fängerinnen oder Fänger muss gegeben sein.

    • Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer muss sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen oder Fänger über den tierschonenden Umgang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind (vgl. RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. •) Dies ist durch ihre oder seine Unterschrift zu dokumentieren.

    • Die Namen aller Fängerinnen oder Fänger müssen schriftlich festgehalten werden; jede Fängerin und jeder Fänger muss vorab durch Unterschrift dokumentieren, dass sie oder er im Umgang mit Geflügel unterwiesen worden ist.

    • Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeits- oder Fremdkräften durchführen, müssen über einen Sachkundenachweis verfügen und dafür Sorge tragen, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit Schlachtgeflügel umgehen.

  • Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen.

  • Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören unter anderem:

    • das Tragen sauberer Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk,

    • die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.

  • Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemöglichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.

  • Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.

Stall

  • Zur Vermeidung von Stress und Unruhe bei den Tieren sind alle Öffnungen im Stall durch Lichtfilter, Verdunkelungsbleche oder Vorhänge gegen Lichteinfall abzudunkeln. Direkte Sonneneinstrahlung muss wirksam verhindert werden. Je nach Standort, Tageszeit und Ausrichtung zur Sonne eignen sich unterschiedliche Maßnahmen, z. B. Streifenvorhänge oder Verdunkelungs-Tunnel. Die Einrichtungen müssen so angebracht sein, dass eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet bleibt.

  • Erforderlichenfalls (z. B. nicht hinreichende Abdunkelung des Stalles) sind geeignete Abtrennungen zu verwenden, um Belastungen sowohl der auszustallenden als auch ggf. verbleibender Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.

Technik

  • Die Transportfahrzeuge und -behältnisse einschließlich der Verladetechnik (z. B. Radlader) sind grobsinnlich auf Sauberkeit und Hygiene zu überprüfen und diese sicherzustellen.

  • Der Zustand der Verladetechnik (z. B. Transportbehältnisse) hat zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für das Tier auf das unvermeidbare Maß beschränkt sind.

Durchführung der Verladung

  • Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat für eine ordnungsgemäße Verladung Sorge zu tragen.

  • Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

  • Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Tieren erfolgen.

  • Es ist verboten, Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen.

  • Masthühner dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Flügelspitzen oder Gefieder gezerrt oder gezogen werden.

  • Die Transportbehältnisse müssen in unmittelbarer Nähe der Tiere abgesetzt werden.

  • Die Transportbehältnisse für Masthühner müssen gemäß Nummer 1 der Anlage 1 zu § 6 der TierSchTrV folgende Mindestabmessungen aufweisen:

    ________________________________________________________________________________
    Lebendgewicht bis zu kg je TierFläche je kg Lebendgewicht cm2/kg Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
    ________________________________________________________________________________
    1,020023
    1,319023
    1,618023
    2,017023
    3,016023
    4,013025
    5,011525
    ________________________________________________________________________________
  • Die zulässige Tierzahl pro Transportbehältnis für den jeweiligen Transporter ist - unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - zwischen Tierhalterin oder Tierhalter und Schlachtbetrieb im Vorfeld abzustimmen und einzuhalten.

  • Es ist auf Folgendes beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu achten:

    • Masthühner sind gleichmäßig in das Transportbehältnis zu verteilen. Tiere dürfen nicht übereinander liegen.

    • Tiere, die auf dem Rücken liegen, sind unverzüglich aufzurichten.

    • Das Einsetzen der Tiere in das Transportbehältnis hat schonend zu erfolgen, sodass Kopf, Flügel und Ständer nicht an harte Gegenstände stoßen.

    • Beim Schließen des Transportbehältnisses ist ebenfalls darauf zu achten, dass Kopf, Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.

    • Unmittelbar nach Beendigung des Vorfangens und Schließung der Stalltore sind die Alarmanlage und das Tränkesystem wieder zu aktivieren. Der Bereich, auf dem sich die ausgestallten Tiere befanden, ist erforderlichenfalls nachzustreuen. Entsprechendes Einstreumaterial ist vorzuhalten.

    • Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen und der unschädlichen Beseitigung zuzuführen.

Rechtsvorschriften

  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005,

  • TierSchTrV,

  • Tierschutzgesetz,

  • TierSchNutztV,

  • vgl. RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538) Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel.

Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)