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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 5 NWohlfFöG - Prüfung durch den Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)
Amtliche Abkürzung
NWohlfFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfe bei den in § 2 Abs. 1 genannten Empfängern prüfen. 2Haben diese die Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen; § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. 3Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes hinzuweisen.