§ 24 NRiG - Zusammensetzung der Richterräte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Die Richterräte bestehen aus drei Mitgliedern. 2Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen aus fünf Mitgliedern.