Abschnitt 3 TierAMVÜbwRdErl - III. Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
Bibliographie
- Titel
- Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
- Redaktionelle Abkürzung
- TierAMVÜbwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78540
Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 69a AMG von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können, ist gemäß § 6d Nr. 6 ZustVO-SOG das LAVES.
Die Überwachung umfasst die Kontrolle der Erfüllung der Nachweispflichten gemäß § 59c AMG und erfolgt gemäß VAW 071142 der ZLG "Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können (gemäß § 69a AMG)".
Für die Inspektionen sowie sonstigen Amtshandlungen und Leistungen der Veterinärverwaltung sind Gebühren und Auslagen nach der GOVet zu erheben.