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  • ab 23.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 NuK-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Netzwerken und Kooperationen zur Landschaftspflege im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Netzwerke und Kooperationen zur Landschaftspflege - NuK)
Amtliche Abkürzung
NuK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

7.1 Für die Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-ELER KLARA soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde Antragsstichtage für die Antragsverfahren fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde. Ein Förderantrag ist rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf der Antragsfrist formgerecht (d. h. der Schriftform genügend) zugegangen ist.

Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig, soweit ein Zugang eröffnet ist.

7.2 Die Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

7.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und die offiziellen amtlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.nlwkn.niedersachsen.de) bereit.

7.4 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen tritt die Zuweisung an die Stelle des Bewilligungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.

7.5 Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Ausgaben von dem Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)