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§ 81 NKWO - Wahl zur Einwohnervertretung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Der gemeindefreie Bezirk steht der kreisangehörigen Gemeinde gleich. 2§ 85 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Wahlergebnis für die Wahl zur Einwohnervertretung wird nach der Kreiswahl festgestellt.