§ 81 NKWO - Wahl zur Einwohnervertretung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Der gemeindefreie Bezirk steht der kreisangehörigen Gemeinde gleich. 2§ 85 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das Wahlergebnis für die Wahl zur Einwohnervertretung wird nach der Kreiswahl festgestellt.