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§ 36 NRiG - Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Der Richterrat entsendet

  1. 1.

    ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat,

  2. 2.

    zwei Mitglieder in einen Personalrat, der nicht mehr als neun Mitglieder hat, und

  3. 3.

    drei Mitglieder in einen Personalrat mit mehr als neun Mitgliedern.

2Ergibt sich bei der Feststellung des Verhältnisses der Zahl der Richterinnen und Richter zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten auf den Zeitpunkt des Beginns der Wahlperiode des Richterrats ein höherer Anteil der Richterinnen und Richter als nach Satz 1, so ist die Zahl der vom Richterrat entsandten Mitglieder entsprechend zu erhöhen.