§ 196 NBG - Amtsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Das Recht, die Amtsbezeichnungen der mittelbaren Landesbeamten festzusetzen, steht der obersten Dienstbehörde dieser Beamten zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind die für die unmittelbaren Landesbeamten geltenden Grundsätze zu beachten. § 89 Abs. 2 bleibt unberührt.