§ 198 NBG - Einrichtung und Wegfall von Stellen bei Nichtgebietskörperschaften (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Eine der Aufsicht des Landes unterstehende Nichtgebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts darf neue Stellen für Beamte nur einrichten und vorhandene Stellen nur wegfallen lassen, wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).