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  • ab 20.10.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 1 eGBRStVtrG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
Redaktionelle Abkürzung
eGBRStVtrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 für das Land Niedersachsen in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.