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  • ab 20.10.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 2 eGBRStVtrG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
Redaktionelle Abkürzung
eGBRStVtrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 13. Oktober 2021

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele  A n d r e t t a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan  W e i l