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  • ab 25.06.2008 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 Nds. VV-StAR - 2. Allgemeine Verfahrenshinweise

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht (Nds. VV-StAR)
Amtliche Abkürzung
Nds. VV-StAR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10200

2.1
Antragsannahme und -prüfung

2.1.1
Auf die Antrags- und Beratungspflicht nach Nummer 8.1.1 Abs. 3, Nummer 10.1.1 Abs. 1 und Nummer 10.1.1.1 Abs. 3 wird besonders hingewiesen.

2.1.2
Ein bestimmter Antragsvordruck ist nicht vorgeschrieben; er kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von den Einbürgerungsbehörden selbst hergestellt oder vom Fachhandel bezogen werden. In dem Vordruck sind auch ausländische Ermittlungs- und Strafverfahren und Vorstrafen zu erfragen (vgl. § 12a Abs. 4 StAG). Zudem ist ein Passus aufzunehmen, der darauf hinweist, dass sämtliche Änderungen im Einbürgerungsverfahren unverzüglich mitzuteilen sind. Freiwillige Angaben, z.B. zur Volkszugehörigkeit bei begehrten Einbürgerungserleichterungen, sind ausdrücklich entsprechend zu kennzeichnen.

2.1.3
Die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber ist darüber zu belehren, dass die geforderten Angaben vollständig und richtig sein müssen. Auf die Folgen wissentlich falscher Angaben ist hinzuweisen.

2.1.4
Im Hinblick auf das abzugebende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung (vgl. Nummern 8.1.2.5 und 10.1.1.1) findet ein Beratungsgespräch statt. Dabei bzw. bei Antragstellung wird ein allgemeines Informationsblatt ausgehändigt (Anlage).

2.1.5
Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind von den Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerbern grundsätzlich nachzuweisen und durch folgende Urkunden und Unterlagen zu belegen:

  • Aufenthaltsbescheinigung für die im Antrag genannten Personen,

  • ausländischer Pass oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit(en),

  • Nachweise über den Personenstand, z.B. Geburts- oder Abstammungsurkunde, ggf. Heiratsurkunde oder beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch,

  • eigenhändig geschriebener Lebenslauf (nur von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben); der Lebenslauf soll eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthalten,

  • aktuelles Lichtbild,

  • Nachweise über Einkommen und Vermögen (z.B. Verdienstbescheinigung, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Unterhaltsregelungen).

Weitere Unterlagen sind nur zu verlangen, soweit zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche Tatsachen Aufschluss geben (z.B. Nachweise über einen besonderen Status, über die Annahme als Kind, über die Auflösung der Ehe).

Ergeben sich Zweifel an der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden, kann deren Anerkennung von einer Legalisation durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik oder der Anbringung einer Apostille abhängig gemacht werden, soweit nicht nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Urkunden von der Legalisation befreit sind. Auf die §§ 109, 113 und 114 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden wird verwiesen. Bei Urkunden über die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit kann stattdessen auch eine Echtheitsbestätigung durch die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates eingeholt werden.

2.1.6
Zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags sind die Ausländerakten auszuwerten und

  • Regelanfragen an

    • das Bundeszentralregister (bei Personen ab dem 14. Lebensjahr),

    • die Polizeiinspektion (für Region und Stadt Hannover: Polizeidirektion Hannover) und

    • die Verfassungsschutzbehörde

sowie

  • auf den konkreten Einzelfall bezogene weitere Anfragen, z.B. an die Meldebehörde, das Sozialamt, die Agentur für Arbeit oder das Standesamt

zu richten.

Diese Amtshandlungen sind grundsätzlich zur Erfüllung der Aufgaben der Einbürgerungsbehörde erforderlich. Die Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber sind bereits im Beratungsgespräch bzw. bei der Antragstellung über Art und Umfang der notwendigen Anfragen zu unterrichten.

Die Ausländerakte ist wie folgt auszuwerten:

  • Angaben zur Person einschließlich Staatsangehörigkeit(en) und zu einem besonderen Status,

  • Einreisetag, -zweck, -ausweis,

  • Aufenthaltsorte und -zeiten,

  • Ausbildung und berufliche Tätigkeit,

  • Aufenthaltstitel, Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen und Auflagen,

  • Ausweisungsgründe, Hinweise auf Fehlverhalten.

Das Ergebnis der Auswertung ist in der Einbürgerungsakte zu vermerken. Bei Feststellung des rechtmäßigen Aufenthalts ist zu berücksichtigen, ob die Ausländerbehörde den Aufenthalt in absehbarer Zeit beenden will. Anfragen an die Verfassungsschutzbehörde zu sicherheitsmäßigen Bedenken gemäß § 37 Abs. 2 StAG sollen erst eingeleitet werden, wenn die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Anfragen zur Klärung des Bestehens oder Verlustes einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Einzelfällen können unmittelbar an ausländische konsularische Vertretungen gerichtet werden. Zur Klärung allgemeiner oder grundsätzlicher Fragen der Anwendung und Auslegung eines ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts ist der Dienstweg einzuhalten (vgl. Erläuterungen zu Nummer 8.1.2.6.3 Nds. VV-StAR).

2.1.7
Bei Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerbern, die im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge sind, ist schon bei Antragstellung zu klären, ob aufgrund der asylrechtlichen Anerkennung Einbürgerungserleichterungen (Verkürzung der Aufenthaltsdauer, Hinnahme von Mehrstaatigkeit) beansprucht werden.

Werden Einbürgerungserleichterungen beansprucht, ist stets unverzüglich durch eine Meldung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu klären, ob die Asylanerkennung oder die Feststellung von Abschiebehindernissen widerrufen werden soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kenntnis der Entscheidung des BAMF für das Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Das Einbürgerungsverfahren wird soweit wie möglich weiter betrieben, eine endgültige Entscheidung wird jedoch bis zum Abschluss der asylrechtlichen Überprüfung ausgesetzt.

Werden keine Einbürgerungserleichterungen beansprucht und erklärt die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber ausdrücklich schriftlich, trotz (noch) bestehender Asylanerkennung ein Entlassungsverfahren aus der Heimatstaatsangehörigkeit betreiben zu wollen, kann das Einbürgerungsverfahren fortgesetzt werden, wenn die Ausländerbehörde bestätigt, dass auch im Fall des Widerrufs der asylrechtlichen Entscheidung ein erforderlicher Aufenthaltstitel fortbestünde.

2.1.8
Auskünfte der beteiligten Behörden und Einkommensnachweise sollen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einbürgerung nicht älter als ein Jahr sein. Liegen Vorstrafen vor, soll vor dem Vollzug der Einbürgerung erneut eine polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Auskunft über Ermittlungsverfahren eingeholt werden, sofern die letzte Straftat nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

2.2
Vollzug der Einbürgerung

Soweit eine ausländische Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung aufzugeben war oder mit der Einbürgerung gesetzlich verloren geht, ist mit Vornahme der Einbürgerung zugleich ein Merkblatt auszuhändigen, das über den kraft Gesetzes eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Neuerwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG aufklärt.

2.3
Register, Aktenaufbewahrung

Die bisherigen Register über die ausgefertigten

  • Staatsangehörigkeitsausweise und Ausweise über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher,

  • Einbürgerungsurkunden,

  • Entlassungsurkunden und

  • Verzichtsurkunden

sind dauernd aufzubewahren. Sie können fortgeführt werden. Auf die Mitteilungspflichten nach § 33 StAG wird verwiesen (Nummer 33.3 VAH-BMI).

Aus Gründen der erhöhten Beweissicherung wird empfohlen, Einbürgerungsakten 50 Jahre lang aufzubewahren.

2.4
Einbürgerungsmitteilungen, Verbleib ausländischer Pässe, Kennzeichnung der Aufenthaltstitel

Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen mit dem Herkunftsstaat der oder des Eingebürgerten, ist dem Bundesverwaltungsamt eine entsprechende Nachweisung zur weiteren Veranlassung zu übermitteln (zurzeit bei Bosnien-Herzegowina, Chile, Dänemark, Ecuador, Griechenland, Irak, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malaysia, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Schweden, Serbien und Montenegro sowie Slowenien [vgl. Ehmann/Stark: Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage, E.4.]).

Die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates der oder des Eingebürgerten erhält unmittelbar eine Einbürgerungsmitteilung, wenn sie darum im Einzelfall ersucht hat oder diese Verfahrensweise nach bisheriger Praxis zur Unterrichtung über den automatischen Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit als eingeführt gelten kann.

Ausländische Pässe sind Eigentum der ausstellenden Staaten und nur einzuziehen, wenn

  • bilaterale Vereinbarungen dies vorsehen oder

  • der Herkunftsstaat generell oder im Einzelfall im Wege der Amtshilfe darum ersucht hat.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat aber die konsularische Vertretung des ausländischen Staates eine Einziehung und Übersendung von Pässen in der Vergangenheit unbeanstandet akzeptiert, kann es übergangsweise bis zu einer abschließenden Überprüfung der bilateralen Beziehungen durch das Auswärtige Amt bei der bisherigen Praxis verbleiben. Vorsorglich ist das Einverständnis der Betroffenen zur Passeinziehung einzuholen.

Besteht eine Verpflichtung zur Weiterleitung und wird das Einverständnis verweigert, ist die konsularische Auslandsvertretung hiervon in Kenntnis zu setzen.

Bei dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist von einer Einziehung der Pässe abzusehen.

Wird der ausländische Pass nicht eingezogen, ist der gegenstandslos gewordene Aufenthaltstitel ungültig zu stempeln. Im Fall der dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann bei berechtigtem Interesse in dem Pass der Vermerk "Der/Die Passinhaber/in besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland" angebracht werden. Die Ausländerbehörde ist hiervon zu unterrichten.

Bei bestimmten Herkunftsländern (z.B. Nigeria) ist es zur Verhinderung von Missbrauch des im Pass enthaltenen Aufenthaltstitels erforderlich, dass der bei der Auslandsvertretung abzugebende Heimatpass nicht mehr mit einem gültigen Aufenthaltstitel versehen ist. Nach Erteilung der Einbürgerungszusicherung ist in diesen Fällen der Aufenthaltstitel ungültig zu stempeln. Die Ausländerin oder der Ausländer ist sodann an die Ausländerbehörde zu verweisen, damit diese für die Übergangszeit zwischen Erteilung der Einbürgerungszusicherung bis zur Vorlage der Bestätigung der Botschaft über den angenommenen Verzichtsantrag einen Ausweisersatz ausstellen kann.

2.5
Überwachung von Auflagen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit

Bei vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit unter gleichzeitiger Erteilung einer Auflage zur Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit (vgl. Nummer 10.1.1.4 VAH-BMI) ist der Staatsangehörigkeitsverlust im Rahmen der vorgegebenen Frist zu überwachen. Bei unzureichenden Bemühungen soll zur Durchsetzung der Auflage - auch wiederholt - ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

Gelingt es der oder dem Eingebürgerten trotz nachgewiesener ernsthafter Bemühungen über einen längeren Zeitraum (im Regelfall drei Jahre) nicht, den Verlust nachzuweisen, sind keine weiteren Entlassungsbemühungen zu fordern. Die Einbürgerungsakte kann mit der Feststellung, dass ein Grund für fortdauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt, geschlossen werden. Die oder der Eingebürgerte ist zu unterrichten.

Eine Berichtigung der Einbürgerungsstatistik findet in diesen Fällen nicht statt.