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§ 12 NFAG - Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Der Gesamtbetrag der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beträgt 75 vom Hundert der nicht durch Einnahmen gedeckten pauschalierten Kosten.

(2) Die Aufteilung der Zuweisungen auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt nach ihrer Einwohnerzahl. Abweichend von § 17 wird die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorvorjahres zu Grunde gelegt. Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten

große selbstständige Städte74,56 vom Hundert,
selbstständige Gemeinden51,00 vom Hundert
und die übrigen Gemeinden/Samtgemeinden32,62 vom Hundert

des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.