§ 12 NFAG - Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Der Gesamtbetrag der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beträgt 75 vom Hundert der nicht durch Einnahmen gedeckten pauschalierten Kosten.
(2) Die Aufteilung der Zuweisungen auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt nach ihrer Einwohnerzahl. Abweichend von § 17 wird die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorvorjahres zu Grunde gelegt. Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten
große selbstständige Städte | 74,56 vom Hundert, |
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selbstständige Gemeinden | 51,00 vom Hundert |
und die übrigen Gemeinden/Samtgemeinden | 32,62 vom Hundert |
des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.