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§ 12 NFAG - Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Der Gesamtbetrag der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beträgt 75 vom Hundert der nicht durch Einnahmen gedeckten pauschalierten Kosten.

(2) 1Die Aufteilung der Zuweisungen auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt nach ihrer Einwohnerzahl. 2Abweichend von § 17 wird die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorvorjahres zugrunde gelegt.

(3) 1Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten

  1. 1.

    die großen selbständigen Städte,

  2. 2.

    die selbständigen Gemeinden und

  3. 3.

    die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden

jeweils einen durch Verordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums festzusetzenden Vomhundertsatz des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages. 2Der jeweilige Vomhundertsatz bestimmt sich nach dem anteiligen Zuschussbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ergibt.