§ 12 NFAG - Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Der Gesamtbetrag der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beträgt 75 vom Hundert der nicht durch Einnahmen gedeckten pauschalierten Kosten.
(2) Die Aufteilung der Zuweisungen auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt nach ihrer Einwohnerzahl. Abweichend von § 17 wird die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorvorjahres zu Grunde gelegt.
(3) Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten
- 1.die großen selbständigen Städte,
- 2.die selbständigen Gemeinden und
- 3.die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden
jeweils einen durch Verordnung des Innenministeriums festzusetzenden Vomhundertsatz des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages. Der jeweilige Vomhundertsatz bestimmt sich nach dem anteiligen Zuschussbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ergibt.