Amtsgericht Aurich
Beschl. v. 04.03.2015, Az.: 10 M 887/14
Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers i.R.d. persönlichen Zustellung der Abnahme zur Vermögensauskunft
Bibliographie
- Gericht
- AG Aurich
- Datum
- 04.03.2015
- Aktenzeichen
- 10 M 887/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 35478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGAURIC:2015:0304.10M887.14.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA
- § 766 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
...
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Aurich durch den Direktor des Amtsgerichts
Dr. de Buhr am 04.03.2015 beschlossen:
Tenor:
Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, in seinem Kostenansatz vom 19.08.2014 die Kosten für eine persönliche Zustellung nicht zu erheben, sofern diese die Kosten einer Postzustellung überschreiten.
Gründe
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 19.08.2014. Der Obergerichtsvollzieher hat die Abnahme der Vermögensauskunft am 22.07,2014 persönlich zugestellt und hierfür eine Gebühr gemäß Nr. 100 KV-GvKostG in Höhe von 10,00 €, an Wegegeld in Höhe von 6,50 € und eine anteilige Auslagenpauschale in Höhe von 2,00 € in Ansatz gebracht.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig und begründet.
Die Gläubigerin hat mit Auftrag vom 24.05.2014 ausdrücklich beantragt, die Zustellung über die Post zu veranlassen, sofern die Kosten der persönlichen Zustellung teurer sind.
Zwar ist es zutreffend, wie auch der Obergerichtsvollzieher ausführt, dass gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl der Zustellungsart bestimmt. - Es sind jedoch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine derartige persönliche Zustellung vorliegend erfordert hätten. Der Obergerichtsvollzieher hat allgemeine Erwägungen, die sich aus seiner langjährigen Praxis ergeben haben, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, wie sie aus seinem Nichtabhilfevermerk vom 21.10.2014 erkennbar werden. Diese allgemein gehaltenen Erwägungen verfangen nicht, denn durch sie wird nicht auf besondere Umstände des Einzelfalles abgehoben. Würde man diese Erwägungen tatsächlich zugrunde legen, die der Obergerichtsvollzieher herangezogen hat, so wäre es ihm unabhängig von dem Einzelfall möglich, die Zustellung durch ihn persönlich zu bewirken. Eine Postzustellung bliebe der absolute Ausnahmefall. Diese Verfahrensweise, gewissermaßen generell eine persönliche Zustellung eines solchen durch die Post vorzuziehen, würde Weisungen des Gläubigers, die für den Obergerichtsvollzieher zu beachten sind, ins Belieben des Obergerichtsvollziehers stellen. Auch wenn der Obergerichtsvollzieher der Auffassung ist, dass Zustellungen durch die Post häufig fehlgehen, so besagt das für den konkreten Fall nichts. Es lässt sich insbesondere aus dem Akteninhalt nicht herleiten, weshalb eine ordnungsgemäße Zustellung durch die Post nicht hätte bewirkt werden können.
Mithin ist festzustellen, dass der Obergerichtsvollzieher nicht kenntlich gemacht hat, dass er sein Ermessen pflichtgemäß und konkret fallbezogen ausgeübt hat, wie es erforderlich gewesen wäre. Er hat ausschließlich Kriterien angegeben, die auf eine Vielzahl von Fällen zutreffen mögen. Das ist für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Einzelfall nicht ausreichend. Die hier veranlassten Kosten waren daher zur Zwangsvollstreckung nicht unabdingbar notwendig.
Gemäß § 766 ZPO war mithin dem Antrag der Gläubigerin zu entsprechen.