§ 28 NHG - Professorinnen und Professoren auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Professorinnen und Professoren können auf Zeit berufen werden
- 1.
bei erstmaliger Berufung,
- 2.
für zeitlich befristet wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Dienstleistung,
- 3.
zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Künstlerinnen und Künstler oder Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker,
- 4.
zur Wahrnehmung leitender Oberarztfunktionen oder zur selbständigen Vertretung eines Fachs innerhalb einer Abteilung oder eines Zentrums,
- 5.
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder
- 6.
in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschulen, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.
(2) 1Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. 2Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahre sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 zulässig.
(3) Beamtinnen und Beamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden; § 36 Abs. 3 und die §§ 53 und 57 NBG finden keine Anwendung.