Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.11.2020, Az.: 4 U 31/19
Ersatz entstandener und künftiger Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall; Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Unfallgeschehens in objektiver und subjektiver Hinsicht; Unzureichende Schutzmaßnahmen während eines Walzvorgangs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.11.2020
- Aktenzeichen
- 4 U 31/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 66540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 15.03.2019 - AZ: 8 O 1709/14
Rechtsgrundlagen
- § 110 Abs. 1 SGB VII
- § 276 Abs. 2 BGB
In dem Rechtsstreit
1. AA, c/o AA GmbH, Ort1,
2. AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer AA, Ort1,
3. Dr.-Ingenieur BB, c/o AA GmbH, Ort1,
Beklagte und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer, Ort2,
Geschäftszeichen: (...)
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), die Richterin am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...) auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2020 für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15. März 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Dies Urteil und das am 5. September 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg sind vorläufig vollstreckbar. Jede der Beklagten kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Gründe
I.
Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer nimmt die Beklagten auf Ersatz entstandener und künftiger Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall in Anspruch.
Der bei der Klägerin versicherte Zeuge CC war 2012 bei einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma angestellt. Diese überließ ihn im September der Beklagten zu 2) für den Einsatz in deren Maschinenbauunternehmen. Der Beklagte zu 1) war und ist deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 3) Betriebsleiter.
Am frühen Morgen des 30. Oktober 2012 arbeitete der Zeuge CC an einer Profilwalze im Betrieb der Beklagten zu 2). Die Walze war von der Beklagten zu 2) selbst gefertigt worden. Sie war damals aber nur sporadisch in Betrieb, weil die Arbeitsergebnisse nicht befriedigend waren. An dieser Walze wurden drei Meter lange und eineinhalb Meter hohe Edelmetallplatten mittel mehrerer rotierender profilierter senkrecht stehender Walzen gewalzt. Die Bleche lagerten neben der Walze und mussten zunächst von dem Zeugen DD mittels eines mit Saugnäpfen versehenen Krans senkrecht aufgestellt und in Führungsrollen gesetzt werden. Der Zeuge CC hatte das Blech sodann händisch zwischen die ebenfalls senkrecht stehenden rotierenden Profilwalzen zu schieben. Auf dem Boden um die Walze herum waren Markierungen aufgebracht, welche den Bereich kennzeichneten, der zur Gefahrvermeidung nicht betreten werden durfte. Zudem stand die Walze in einem Grundrahmen und verfügte über einen Not-Aus-Schalter. Die rotierenden Walzen waren im Bereich der Zuführung der Platten sonst nicht dagegen geschützt, dass etwas zwischen die Walzen geraten konnte. Auf die Ablichtungen Band I Blatt 39 GA wird Bezug genommen. Kurz vor dem Unfall hatten die Beklagten noch Umbaumaßnahmen geplant; u.a. sollte die Walze umhaust werden, wie dies nach dem Unfall auch erfolgt ist.
Als der Zeuge CC ein Blech in die Walze schob, geriet er mit dem linken Arm zwischen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehausten Walzen. Er verlor dadurch einen Teil der Finger seiner linken Hand und erlitt erhebliche Quetschungen des Arms. Er ist zu 40 % erwerbsgemindert und erhält eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten hätten den Unfall grob fahrlässig verursacht, weil massiv gegen Arbeitssicherheitsregeln verstoßen worden sei.
Die Beklagten haben dieser Ansicht u.a. unter Beweisantritt entgegengehalten, dass anlässlich der Begehungen des Betriebs durch Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft keiner Sicherheitsbedenken gegen den Einsatz der Maschine erhoben worden seien.
Wegen der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand und die Gründe des angegriffenen Urteils.
Das Landgericht hat die Beklagten nach Einholung eines schriftlich ergänzten und mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen EE vom 12.8.2015 zur Frage des Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften sowie nach Vernehmung der Zeugen CC und DD antragsgemäß verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 108.122,47 Euro zuzüglich Zinsen für an CC geleistetes Krankengeld zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, der Klägerin darüber hinaus sämtlich weiteren gemäß den §§ 110 f SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls des Zeugen CC vom 30. Oktober 2012 gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen. Sie machen weiterhin geltend, es sei ihnen jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Gefahr, dass ein Mitarbeiter beim bestimmungsgemäßen Hineinschieben eines Bleches in die Walzen geraten könne, sei sehr gering gewesen. Denn es habe genügt, das Blech aus einer Entfernung von 2 bis 3 Metern kurz anzuschieben, bis es mit einer Breite von nur 10 Zentimetern von den Walzen erfasst und eingezogen worden sei. Der Mitarbeiter komme dabei nicht in die Nähe der Walzen und sei durch die Bodenmarkierungen davor gewarnt gewesen, zu nah an diese zu geraten. Der Sachverständige sei folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Arbeiter an der Walze regelmäßig in unmittelbarer Nähe des Einzugsbereichs für die Bleche aufgehalten hätten. Der Zeuge CC könne sich bei bestimmungsgemäßer Bedienung der Maschine also nicht so nah im Bereich der Walzen aufgehalten haben, dass er bei einem Gleichgewichtsverlust in die Walzen hätte kommen können. Er habe sich vielmehr selbst in eine bei bestimmungsgemäßer Bedienung nicht bestehende Gefahrenlage begeben. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht allein auf den Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften abgestellt, denn eine Todesgefahr habe nicht typischerweise vorgelegen Schließlich seien zu Unrecht ihre Beweisantritte für ihre Behauptung übergangen worden, dass die Berufsgenossenschaft anlässlich regelmäßiger Prüfungen keine Beanstandungen gegen den Einsatz der Walze unter den gegebenen Sicherheitsvorkehrungen erhoben habe. Ihnen können deshalb jedenfalls keine subjektive grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung von 28. Oktober 2020 die Zeugen FF, GG, HH und II vernommen und den Sachverständigen EE angehört.
II.
Die zulässigen, namentlich form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
1. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, trifft die Beklagten der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bezüglich des Unfallgeschehens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.
a) Gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII haften die Beklagten der Klägerin für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit kann auf die zu § 640 Abs. 1 RVO aF ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit setzt folglich einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden sein; es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein allerdings noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden. Vielmehr ist eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Eine grobe Fahrlässigkeit lässt sich auch nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn Verstöße gegen solche Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl nur BGH, Urt. v. 18.2.2014 - VI ZR 51/13, VersR 2014, 481 ff).
b) Vor diesem Hintergrund ist nichts gegen dagegen zu erinnern, dass das Landgericht das Verhalten der Beklagten als objektiv grob fahrlässig bewertet hat.
aa) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ging von den gegeneinander laufenden Walzen der Walzmaschine eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben aus. Denn für den Fall, dass ein Mitarbeiter oder eine andere Person mit einem Kleidungsstück oder Körperteil zwischen die Walzen geraten sollte, drohten schwere Gesundheitsschäden wie Zerquetschungen des betroffenen Körperteils und im schlimmsten Falle der Tod. Gerade zum Schutz vor diesen Risiken waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständige EE in erster und zweiter Instanz nach allen in Betracht kommenden Unfallverhütungsvorschriften unmittelbar an der Einzugsstelle anzubringende Schutzvorrichtungen zwingend vorgeschrieben.
bb) Die nach Ansicht der Beklagten ausreichenden Schutzmaßnahmen waren unzureichend, um diesen erheblichen Gefahren zu begegnen. Denn der Spalt zwischen den Walzen, in welche das Blech hinzuschieben war, war durch keinerlei räumliche Vorrichtung verdeckt. Die Walzen waren vielmehr auch während des Walzvorgangs nach allen Seiten offen zugänglich, wie es sich auch aus den Ablichtungen in dem Vermerk des beim Staatlichen Gewebeaufsichtsamt Oldenburg tätigen Mitarbeiters JJ vom 1. November 2012 ergibt (Anlage K 4, GA Band 1 Blatt 39 bis 41 d.A.).
cc) Wie das Landgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat, waren die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen unmittelbar vor der Einzugsstelle nicht ausnahmsweise entbehrlich.
(1) Dass die Beklagte ihren Mitarbeitern erklärt haben mag, dass sie sich nicht in die Nähe der Einzugsstelle gegeben sollten, schützte diese nicht davor, durch Zufall - - etwa infolge des Verlustes des Gleichgewichts - mit einem Körperteil zwischen die Walzen zu geraten. Gleiches gilt für auf dem Boden angebrachte Abgrenzungsmarkierungen, bei denen es sich um bloße Gefahrenhinweise handelte. Diese konnten eine zufällige ungewollte Annäherung eines Mitarbeiters an den Einzugsbereich der Walzen nicht effektiv verhindern.
(2) Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Nähe der Mitarbeiter zur Maschine nicht gegeben gewesen sei. Dies mag für den Moment gegolten haben, als das Blech vom hinteren Ende aus in einer Entfernung von drei Metern in den Walzenspalt geschoben werden musste. Dass der mit dieser Aufgabe betraute Mitarbeiter sich im Zuge des Arbeitsvorgangs jedenfalls so weit in die Nähe des Einzugsbereichs der Walzen begeben werde, dass er für den Fall eines Gleichgewichtsverlustes mit einem Körperteil in diesen Bereich geraten konnte, war nach der Ausgestaltung des vor der Einzugsstelle liegenden Arbeitsbereichs indes nicht ausgeschlossen. Im Gegenteil lag es nahe, dass der Mitarbeiter nach Anschieben des Blechs nicht drei Meter entfernt von der Einzugsstelle stehen bleiben werde, ohne den ordnungsgemäßen abschließenden Einzug des Blechs zu kontrollieren und bei Bedarf nachzuschieben. Auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat musste ohne weiteres damit gerechnet werden, dass ein Mitarbeiter näher an die Walze herangehen werde, etwa um sich den Arbeitsvorgang anzusehen oder diesen zu kontrollieren.
(3) Der Arbeitsbereich unmittelbar vor der Einzugsstelle war auch nicht effektiv räumlich von der Einzugsstelle abgetrennt. Soweit dort eine sogenannte Euro-Palette gelegen haben sollte, wie sie auf dem Foto auf Seite 5 des Vermerks des beim Staatlichen Gewebeaufsichtsamt Oldenburg tätigen Mitarbeiters JJ vom 1. November 2012 und auf Bild 3 dieses Berichts zu sehen ist (Anlage K 4, GA Band 1 Blatt 39 und 41 d.A.), war dies erkennbar nicht geeignet, eine solche Annäherung zu verhindern. Gleiches gilt für den von den Beklagten als ausreichenden Schutz betrachteten kniehohen Grundrahmen um die Maschine herum, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vor dem Senat eher eine Stolperfalle hätte bilden können, da er sich außerhalb des Sichtfeldes der Mitarbeiter befunden habe.
(4) Auch der Not-Aus-Schalter war erkennbar nicht geeignet, zu verhindern, dass eine Person mit einem Körperteil zwischen die Walzen geraten konnte. Denn sein Gebrauch war nur für den Fall geboten, dass dieser Fall bereits eingetreten war.
dd) Der dargelegte Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Absicherung des Einzugsbereichs der Walzanlage beinhaltete auch ein ungewöhnlich hohes Maß einer Sorgfaltspflichtverletzung. Denn im gegebenen Fall hätte jedermann einleuchten müssen, dass auch ein in den Gebrauch der Walze eingewiesener sorgfältiger Mitarbeiter durch Zufall in den Einzugsbereich der Walzen geraten und dadurch schwerste Gesundheitsverletzungen erleiden konnte. Auch der Sachverständige hat im Termin vor dem Senat noch einmal ausgeführt, dass diese Gefahr nicht nur ohne weiteres erkennbar, sondern auf der Hand lag und eine Absicherung der Einzugsstelle für jedermann offenkundig hätte erfolgen müssen. Dies gelte erst recht nach Maßgabe der geltenden Regelungen, von denen absolut zu einhundert Prozent abgewichen worden sei, denn es seien überhaupt keine Schutzmaßnahmen getroffen worden.
c) Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten im Hinblick auf diese eklatanten Verstöße gegen grundlegende elementare Sicherheitsvorschriften der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht trifft. Die Beklagten dringen namentlich nicht mit ihrem Einwand durch, ihnen sei jedenfalls deshalb keine subjektive grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil die von ihnen vorgenommenen Absicherungen bei früheren Untersuchungen durch Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft für ausreichend erachtet worden seien.
Dies ergibt sich aus folgendem:
aa) Den Beklagten ist schon nicht der Beweis ihrer Behauptung gelungen, dass die Profilwalze vor dem Unfallgeschehen teilweise mehrmals jährlich von Mitarbeitern der Berufsgenossenschaft - namentlich dem Zeugen KK - besichtigt worden sei, ohne dass deren Sicherheit bemängelt worden sei.
(1) Weder der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) noch der Beklagte zu 3) konnten bestätigen, dass sie selbst jemals mit einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft über die Walzmaschine gesprochen oder mitbekommen hätten, dass die Maschine von einem solchen Mitarbeiter in Augenschein genommen oder kontrolliert worden sei.
(2) Auch der bei der Beklagten tätige Abteilungsleiter FF und der langjährig an der Walze tätige Zeuge GG konnten sich nicht daran erinnern, dass die Walze jemals von einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft überprüft oder überhaupt gesehen worden sei oder hätte gesehen werden können. Erst recht konnten sie nicht die Behauptung der Beklagten bestätigen, dass bei früheren Begegnungen keine Einwände gegen die Sicherheit der Walze erhoben worden sind.
(3) Auch die Aussagen der bei der Berufsgenossenschaft tätigen Zeugen HH und KK waren unergiebig. Der Zeuge HH hat ausgesagt, er sei erstmals nach dem Unfallgeschehen im Betrieb der Beklagten zu 2) gewesen. Er konnte die Walze also nicht vor dem Unfall gesehen haben. Der bis 2012 für die Kontrolle des Betriebs zuständige Zeuge KK hat ausgesagt, er habe die Walze nach seiner Erinnerung nie gesehen, also nicht bewusst wahrgenommen und könne deshalb ebenfalls nicht bestätigen, dass er bei den Beklagten den Eindruck erweckt haben könnte, dass der Betrieb der Walze ohne effektiven räumlichen Schutz des Einzugsbereichs der der Maschine sicherheitsrechtlich unbedenklich wäre.
bb) Zur Überzeugung des Senats wäre zudem selbst dann von einem groben subjektiven Verstoß der Beklagten gegen ihre Sorgfaltspflichten auszugehen, wenn anlässlich früherer Besichtigungen durch Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft keine Beanstandungen gegen die Sicherheit der Profilwalze erhoben worden wären. Denn der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal nachdrücklich erläutert, dass die von den Beklagten vollständig außer Acht gelassenen Unfallverhütungsvorschriften elementare Sicherungspflichten zum Gegenstand hatten und die von den Beklagten vorgetragenen Absicherungsmaßnahmen so wirkungslos gewesen seien, dass faktisch überhaupt kein Gefahrenschutz bestanden habe. In einem solchen Falle können sich die nach §§ 110, 104 ff SGB-VII haftungsprivilegierten Personen indes nicht mit Erfolg zu ihrer Entlastung darauf berufen, sie seien davon ausgegangen, dass ein etwaiger Regelverstoß nicht besonders schwer sei, weil er bei früheren Begehungen durch die Berufsgenossenschaft nicht gerügt worden sei (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2003 - I-15 U 188/02 -, VerR 2004, 65-68, zitiert nach Juris).
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch in voller Höhe zu.
a) Wegen der Höhe der mit der Berufung nicht angegriffenen geltend gemachten Aufwendungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils. Auch gegen die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftig eintretende Schäden ist nichts zu erinnern.
b) Gleiches gilt für die - von dem Landgericht zu Recht verneinte - Frage, ob dem Zeugen CC ein haftungsbegrenzendes Mitverschuldens an dem Unfallgeschehen traf. Die Beklagten machen mit ihrer Berufung auch ohne Erfolg geltend, dass sich der Zeuge sorgfaltswidrig zu nahe am Einzugsbereich der Walzen aufgehalten habe. Denn selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, wäre diese Sorgfaltsverstoß im Hinblick auf die von den Beklagten zu verantwortende Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes und namentlich des unmittelbar vor dem Einzugsbereich der Walzmaschine liegenden Arbeitsbereichs so gering, dass er gegenüber dem schweren Verschulden der Beklagten nicht ins Gewicht fiele.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.