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§ 24 LPrG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pressegesetz
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610010000000

(1) Die Verfolgung von Straftaten, die

  1. 1.
    durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. 2.
    in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130 Abs. 2, §§ 131 und 184 Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches.

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches.