§ 3 NPresseG - Öffentliche Aufgabe der Presse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- NPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22610010000000
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.