Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.12.2011, Az.: 1 Ausl 44/11

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fluchtfalls i.S.v. Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk und Art. 68 Abs. 1 SDÜ; Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erklärung der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe in Polen bei Vorliegen eines Fluchtfalles

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.12.2011
Aktenzeichen
1 Ausl 44/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 31889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:1221.1AUSL44.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
GenStA Celle - AZ: 31 Ausl S 94/11

Fundstelle

  • StraFo 2012, 79

Amtlicher Leitsatz

Ein Fluchtfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk und Art. 68 Abs. 1 SDÜ liegt bereits dann vor, wenn der Verurteilte sich in sein Heimatland begibt, einer Ladung zum Strafantritt nicht Folge leistet und sich der Vollstreckung im Urteilsstaat nicht zur Verfügung hält, oder wenn sich sonst aus einem Verhalten sein fehlender Gestellungswille zweifelsfrei ergibt. Insoweit ist der Begriff der Flucht nicht identisch mit jenem in § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

In dem Rechtshilfeverfahren gegen P. W. K., geboren am xxxxxxxx 1966 in W., wohnhaft ul. S., W., Polen, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. M. aus F./O., wegen Schmuggels, hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 7. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx am 21. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Gründe

1

I.

Das Landgericht Stade hat den Verurteilten am 24. Januar 2011 wegen Schmuggels in 208 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Am selben Tage wurde der Haftbefehl aufgehoben; der Verurteilte verlies Deutschland und reiste in sein Heimatland Polen. Das Urteil wurde am 1. Februar 2011 rechtskräftig. Einer unter dem 20. April 2011 an die polnische Heimatadresse gerichteten Ladung zum Strafantritt kam der Verurteilte nicht nach. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 beantragt, beim Justizministerium seine Überstellung zur Strafvollstreckung in sein Heimatland Polen anzuregen. Das Niedersächsische Justizministerium erwägt mangels Annahme eines Fluchtfalles demgegenüber ein Vollstreckungshilfeersuchen auf vertragsloser Grundlage nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 IRG, sofern eine Zulässigkeitserklärung nach § 71 Abs. 4 IRG herbeigeführt werden kann. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle die Akten dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, nach § 71 Abs. 4 IRG die Vollstreckung der durch das Landgericht Stade verhängten Freiheitsstrafe in Polen für zulässig zu erklären.

2

II.

Eine solche Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst.

3

Der Senat ist zu einer Entscheidung nach § 71 Abs. 4 IRG vorliegend nicht berufen. Denn nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens (Überstellungsausführungsgesetz [ÜAG]) ist bei Vollstreckungshilfeersuchen nach dem Übereinkommen [ÜberstÜbk], nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls [ZP-ÜberstÜbk] und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ] die Vorschrift des§ 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRG] nicht anzuwenden. Sowohl Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk als auch Art. 68 Abs. 1 SDÜ erfassen die sog. Fluchtfälle, in denen sich ein Verurteilter der Vollstreckung einer Sanktion im Urteilsstaat entzieht. Ein solcher Fluchtfall liegt hier vor.

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Es entspricht bereits der übereinstimmenden Rechtsprechung der - soweit ersichtlich - hierzu bislang angerufenen Oberlandesgerichte, dass der Begriff der Flucht im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften nicht im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO zu verstehen ist, sondern ein Verurteilter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk und Art. 68 Abs. 1 SDÜ bereits dann flüchtig ist, wenn er sich in sein Heimatland begibt, einer Ladung zum Strafantritt nicht Folge leistet und sich der Vollstreckung im Urteilsstaat nicht zur Verfügung hält, oder wenn sich sonst aus seinem Verhalten sein fehlender Gestellungswille zweifelsfrei ergibt (KG vom 16.7.2007 [NJW 2008, 673]; Brandenburgisches OLG vom 26.4.2010 [1 Ws 19/10]; OLG Rostock vom 8.6.2010 [1 Ws 128/10]; OLG Dresden vom 9.6.2011 [OLG Ausl 184/10]; zustimmend auch Böhm, NJW 2008, 677). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte abzuweichen - und nach § 42 Abs. 1 IRG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage herbeizuführen. Die Voraussetzungen zur Annahme eines Fluchtfalles im Sinne der benannten Vorschriften liegen hiernach fraglos vor. Denn der Verurteilte hat jedenfalls einer Ladung zum Strafantritt nicht Folge geleistet. Auch die Annahme eines fehlenden Gestellungswillens im Hinblick auf eine Vollstreckung in Deutschland steht vor dem Hintergrund der gesamten Umstände nicht in Frage. Dass der Verurteilte eine Vollstreckung zumindest seiner Erklärung zufolge nicht völlig ablehnt, sondern eine Vollstreckung in seinem Heimatland wünscht, steht einem Sich-entziehen der Vollstreckung im Urteilsstaat hierbei nicht entgegen.

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Der Annahme eines Fluchtfalles im Sinne der benannten Vorschriften steht schließlich ebenfalls nicht entgegen, dass der Verurteilte sich in sein Heimatland abgesetzt hat, bevor das gegen ihn verkündete Urteil rechtskräftig wurde. Aus der Denkschrift zu dem Zusatzprotokoll und deren Anlage (Erläuternder Bericht zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Freistellung verurteilter Personen, BR-Drucks. 221/02 S. 12, 16) ist zu Personen, die [im Sinne von Art. 2] aus dem Urteilsstaat geflohen sind, ausgeführt, dieser Artikel betreffe den Fall, "in dem ein Staatsangehöriger des Staates A im Staat B verurteilt wird und dann vor [Hervorhebung durch den Senat] oder während der Verbüßung der Sanktion den Staat B verlässt und freiwillig in den Staat A einreist". Dieser Fall liegt vor. Diese Konstellation ist nicht mit dem dort nachfolgend beschriebenen Fall zu vergleichen, in dem das Vollstrecken einer Freiheitsstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, und erst nach Verlassen des Urteilsstaates die Strafaussetzung widerrufen wurde. Denn ein Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe setzt vom Grunde her eine erneute gerichtliche Entscheidung voraus. Eine solche war vorliegend indessen nicht erforderlich, um die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe herbeizuführen; vielmehr stand lediglich die Rechtskraft der Entscheidung noch aus, die mangels der Einlegung eines Rechtsmittels auch zwanglos eintrat. In Kenntnis dieses Umstandes hat der Verurteilte den Urteilsstaat verlassen - und zwar ganz offensichtlich mit der Zielrichtung, dass hier die Vollstreckung nicht erfolgen wird und er sich in Polen um seine Familie kümmern kann. Einen anderen Schluss lässt auch das gesamte Vorbringen des Verurteilten nicht zu. Der Verurteilte ist also nicht schlicht und ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren (vgl. hierzu auch Böhm, NJW 2008, 677) in sein Heimatland gereist. Mehr wird zur Annahme eines 'Fluchtfalles' im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk und Art. 68 Abs. 1 SDÜ nicht vorausgesetzt.

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III.

Das Vollstrecken der gegen den Verurteilten hier erkannten Strafe in seinem Heimatland ist gleichwohl nicht ausgeschlossen. In Betracht kommt etwa entsprechend auch der Anregung des Niedersächsischen Justizministeriums der Erlass eines Europäischen Haftbefehls, aufgrund dessen bei Verweigern einer Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung in seinem Heimatland die polnischen Justizbehörden nach Art. 697a § 3 der polnischen Strafprozessordnung ins Vollstreckungshilfeverfahren übergehen können. Zu prüfen sein wird auch, ob trotz der späteren Erklärung der Republik Polen zu dessen Inkratftreten eine Vollstreckung in Polen auf Grundlage des Rahmenbeschlusses vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen in Betracht kommen kann. Der Verurteilte selbst wünscht die Vollstreckung in Polen und hat dem bereits auch zugestimmt.