Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 2 Ws 341/11
Verhältnismäßigkeit der Untersuchung durch einen Amtsarzt zwecks Feststellung der Verhandlungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.12.2011
- Aktenzeichen
- 2 Ws 341/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 34521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:1213.2WS341.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 02.12.2011 - AZ: 4 KLs 9/11
Rechtsgrundlagen
- § 81a StPO
- § 230 Abs. 2 StPO
Fundstellen
- NStZ-RR 2012, 253
- StRR 2012, 122-123
- StV 2012, 524-525
- ZAP 2012, 445
- ZAP EN-Nr. 264/2012
Verfahrensgegenstand
Schwerer Bandendiebstahl
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beschwerde gegen eine Anordnung des erkennenden Gerichts, mit der die körperliche Untersuchung des Angeklagten zur Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit angeordnet wird, ist jedenfalls dann zulässig, wenn der angefochtene Beschluss zugleich die Anwendung von eingriffsintensiven Zwangsmitteln erlaubt.
- 2.
In diesen Fällen ist die Beschwerde auch bei prozessualer Überholung wegen eines fortbestehenden Feststellungsinteresses zulässig.
In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxxx am 13. Dezember 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 02. Dezember 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bückeburg vom 17.08.2011 schwerer Bandendiebstahl in sieben Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, vorgeworfen. Er hat sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bückeburg vom 18.05.2011 bis zum 28.06.2011 in Untersuchungshaft befunden. Am 28.06.2011 hat das Amtsgericht Bückeburg den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.
Neben dem Angeklagten L. waren drei weitere Personen als Bandenmitglieder angeklagt. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmte die Vorsitzende der Kammer 5 Hauptverhandlungstermine im November und Dezember 2011 und veranlasste u.a. die Ladung von 41 Zeugen.
Am dritten Hauptverhandlungstag, dem 28.11.2011, erschien der Angeklagte nicht. Er ließ sich mit einem Magen-Darm-Infekt entschuldigen und legte am Folgetag ein ärztliches Attest vom 28.11.2011 vor, wonach der Angeklagte erkrankt und aus ärztlicher Sicht nicht verhandlungsfähig sei.
Nach Aufforderung der Vorsitzenden, ein detailliertes ärztliches Attest vorzulegen, gelangte am 01.12.2011 eine ärztliche Bescheinigung zu den Akten, worin dem Angeklagten attestiert wurde, seit längerem unter Angst-, Spannungs- und Unruhezuständen zu leiden, die behandlungsbedürftig seien. Durch die bestehende Konfliktsituation sei es zu einer erheblichen Verschlechterung mit abdominellen Beschwerden gekommen, die sich in Übelkeit, Spasmen und Durchfällen zeigten. Des Weiteren komme es zu Schwindelattacken, Schweißausbrüchen, Schlafstörungen und Kribbelparathesien. Durch die Konzentrationsstörungen bestehe eine reduzierte psychische Belastbarkeit, die ein adäquates Zuhören und Aussagen in einer Gerichtsverhandlung nicht ermöglichten. Es laufe eine medikamentöse Einstellung auf ein Antidepressivum/Anxiolytikum.
Daraufhin beauftragte die Vorsitzende eine Amtsärztin des Landkreises S. telefonisch mit der Untersuchung des Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit für den Fortsetzungstermin vom 02.12.2011. Diese konnte den Angeklagten aber nicht antreffen. Telefonisch versicherte der Angeklagte an diesem Tag der Vorsitzenden, dass er nochmals seine Ärztin aufsuchen und die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme am 02.12.2011 besprechen wolle. Ihm wurde eine Verhandlungsdauer von maximal 45 Minuten für diesen Tag in Aussicht gestellt sowie die Möglichkeit zugesichert, jederzeit um eine Unterbrechung bitten zu können. Der Angeklagte erschien jedoch auch an diesem Verhandlungstag nicht.
Deshalb ordnete die Kammer am 02.02.2011 mit dem angefochtenen Beschluss die körperliche Untersuchung des Angeklagten durch einen Amtsarzt zwecks Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit bzw. Verhandlungsunfähigkeit an. Ferner ordnete sie die zwangsweise Vorführung des Angeklagten für die Untersuchung sowie die Durchsuchung seiner Wohnung zum Zweck seiner Ergreifung an.
Mit seiner Beschwerde vom 05.12.2011 wendet sich der Angeklagte gegen diese Anordnungen. Er hält sie für unverhältnismäßig, da die relevanten Tatsachen bereits durch ärztliches Attest nachgewiesen seien und das Gericht die Hauptverhandlung aussetzen könne. Ferner bezweifelt der Angeklagte, dass ein Amtsarzt, der den Angeklagten nicht persönlich kenne, aus einem einzigen Explorationsgespräch zutreffende Schlüsse ziehen könne.
Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Übrigen hat sie das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt, gegen die drei bisherigen Mitangeklagten ist mittlerweile ein Urteil ergangen. Die angeordnete amtsärztliche Untersuchung ist am 06.12.2011 nach Festnahme des Angeklagten erfolgt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Beschwerde als unzulässig,
hilfsweise
als unbegründet, zu verwerfen.
II.
1.
Die Beschwerde ist mit ihrer ursprünglichen Zielrichtung prozessual überholt, weil die amtsärztliche Untersuchung mittlerweile erfolgt ist. Ein Feststellungsinteresse des Angeklagten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung besteht aber fort.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 30. April 1997 die Notwendigkeit eines nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes für die Fälle verlangt, in denen es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe geht, die zwischenzeitlich erledigt sind (BVerfGE 96, 27, [BVerfG 30.04.1997 - 2 BvR 817/90] BVerfG NJW 1989, 2131, vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., vor § 296 Rnr. 18 a m.w.N.). Um solche schwer wiegenden Grundrechtseingriffe kann es sich vor allem handeln bei Freiheitsentziehungen (BVerfG NJW 1999, 273 [BVerfG 15.07.1998 - 2 BvR 446/98]), Wohnungsdurchsuchungen (BVerfG NJW 1999, 273 [BVerfG 15.07.1998 - 2 BvR 446/98]) oder Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (BVerfG NJW 2007, 1117).
Diese Grundsätze gelten auch hier. Der angefochtene Beschluss ordnet eine Freiheitsentziehung des Angeklagten und eine Durchsuchung seiner Wohnung sowie eine körperliche Untersuchung an. Diese Anordnungen unterliegen, auch wenn sie erledigt sind, der Überprüfung im Beschwerdeverfahren.
2.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 304 StPO zulässig. Es liegt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 305 Satz 1 StPO vor, nach der Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die dem Urteil vorangehen, grundsätzlich der Beschwerde entzogen sind. Von diesem Grundsatz finden sich Ausnahmen in § 305 S. 2 StPO im Hinblick u. a. auf Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung von Ordnungs- und Zwangsmitteln, die Aufzählung ist aber nicht abschließend (so auch OLG Brandenburg,Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ws 309/07, Rnr. 8f., zitiert nach [...], vgl. ferner Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl., § 305, Rnr. 7). Es sind deshalb auch andere Maßnahmen in der laufenden Hauptverhandlung anfechtbar, die in ihrer Eingriffsintensität den in § 305 S. 2 StPO aufgezählten Maßnahmen gleichstehen. Dazu gehört auch die mit Freiheitseinschränkungen verbundene zwangsweise Vorführung bei einem Amtsarzt, die ebenfalls mit einer Einschränkung der Freiheitsgrundrechte verbundene körperliche Untersuchung durch den Arzt (anders zur psychiatrischen Untersuchung OLG Düsseldorf VRS 99, 123) und der mit der angefochtenen Durchsuchungsanordnung verbundene Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Beschwerde steht deshalb auch § 305 S. 1 StPO nicht entgegen.
3.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a)
Die Anordnung der körperlichen Untersuchung sowie der zwangsweisen polizeilichen Vorführung beruhen auf §§ 81 a, 230 Absatz 2 StPO. Die Kammer war gehalten, in Anbetracht der nichtssagenden und widersprüchlichen ärztlichen Atteste und der widersprüchlichen Angaben des Angeklagten dessen Verhandlungsfähigkeit zu überprüfen.
Die Anordnungen des angefochtenen Beschlusses waren daher erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen spricht letztlich auch nicht, dass sie nicht zwischen einer einfachen körperlichen Untersuchung im Sinne des § 81 a Abs. 1 Satz 1 und den invasiven Untersuchungen des § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO differenzieren. Dabei muss eine gerichtliche Anordnung auf der Grundlage von § 81 a StPO die Art der Eingriffe genau bezeichnen und darf die einzelnen Untersuchungsmethoden nicht dem untersuchenden Arzt überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2005, 490), weil Blutentnahmen und andere ärztliche Eingriffe dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO unterliegen. Sollen körperliche Eingriffe mit der Untersuchung zugelassen werden, muss das Gericht dies ausdrücklich anordnen.
Eine solche Anordnung enthält der angefochtene Beschluss nicht, er äußert sich dazu auch nicht. Darin liegt hier aber kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, wegen der dem Amtsarzt für die Untersuchung zur Verfügung gestellten ärztlichen Atteste sei für diesen offensichtlich gewesen, dass lediglich eine einfache körperliche Untersuchung sowie eine Exploration des Angeklagten zur Feststellung seiner körperlichen Befindlichkeit aufgrund der psychischen Belastungen in Betracht gekommen sei. Eine darüber hinausgehende Untersuchung, die mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten einherginge, seien dem Beschluss im Hinblick auf die übersandten Unterlagen nicht zu entnehmen. Dem schließt sich der Senat an.
b)
Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zwecks Ergreifung des Angeklagten war durch die §§ 102, 105 StPO in Verbindung mit § 230 Abs 2 StPO gedeckt und damit rechtmäßig. Da der Angeklagte sich bereits mehrfach der Hauptverhandlung und einmal auch der amtsärztlichen Untersuchung entzogen hatte, war die Anordnung erforderlich, um die ärztliche Untersuchung durchzuführen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.