Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.05.1978, Az.: VI A 37/76
Anbringen eines Werbeschildes an einer Bahnstrecke; Einpassung einer Werbetafel in ein Ortsbild; Genehmigung zur Aufstellung einer Werbetafel
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.05.1978
- Aktenzeichen
- VI A 37/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1978:0510.VI.A37.76.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 16.07.1975 - AZ: II A 220/74
- nachfolgend
- OVG Schleswig-Holstein - 10.05.1978 - AZ: VI A 37/76
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bauordnungsrecht
Plakatanschlagrahmen als Bauwerk
Erteilung einer Baugenehmigung (Werbetafel in Vienenburg, Goslarsche Straße).
Prozessführer
der Firma ... H. ... & Co, ...
Prozessgegner
den Landkreis ...
Sonstige Beteiligte
Stadt ...
Amtlicher Leitsatz
Von Plakatanschlagrahmen können Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 7 Abs. 8 NBauO).
In der Verwaltungsrechtssache hat der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1978 in Vienenburg
durch
den Vorsitzen Richter am Oberverwaltungsgericht Taegen,
die Richter am Oberveraltungsgericht Zeller und Czerwonka
sowie die ehrenamtlicher Richter Raulff und Reinecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - II. Kammer Braunschweig - vom 16. Juli 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte am 18. Oktober 1973, ihr die Aufstellung einer 2,60 × 3,60 m großen Holztafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Flurstück 557/2 der Flur 8 von ... zu genehmigen. Der Aufstellungsort liegt am höhengleichen Bahnübergang der Bundesbahnlinie von ... nach ... und der ... Straße. Das Werbeschild soll auf einem ca. 0,50 m breiten Grundstücksstreifen stehen, der im Osten von einem Fußweg und im Westen von der Bahnhofszufahrtsstraße begrenzt wird. Auf der anderen Fußwegseite steht ein Kiosk. Eigentümer des Fußweges und des Kiosk ist die beigeladene Stadt ...
Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 8. April 1974 abgelehnt und ausgeführt: Die Werbetafel werde sich dem Ortsbild nicht einpassen, da sie unmittelbar neben dem nur wenige Zentimeter höheren Kiosk stehen solle. Außerdem würde sie die Wirkung der daneben aufgestellten Verkehrszeichen beeinträchtigen. Dagegen wendete sich der am 24. April 1974 erhobene Widerspruch. Im Zeitpunkt der Verhandlung I. Instanz war darüber noch nicht entschieden. Mit der am 12. Dezember 1974 erhobenen Klage möchte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten erreichen, ihr die beantragte Genehmigung zu erteilen. Sie ist der Ansicht, daß die Tafel an dem vorgesehenen Standort weder verunstaltend wirken noch die Verkehrssicherheit gefährden werde.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. April 1974 aufzuheben und ihn zu verurteilen, ihr die Genehmigung zur Aufstellung der Werbetafel auf dem Flurstück 557/2 der Flur 8 von ... zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat daran festgehalten, daß die Werbetafeln an dem vorgesehenen Standort verunstaltend wirken und zudem eine Verkehrsgefährdung darstellen werden. Zu näheren Begründung seiner Auffassung hat er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Juli 1975 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Aufstellungstafel für den wechselnden Plakatanschlag werde das bestehende Straßen- und Ortsbild verunstalten. Es werde das hinzunehmende Maß der ästhetischen Beeinträchtigung überschreiten. Diese Beeinträchtigung sei darin zu finden, daß die Tafel infolge des Flächenmißverhältnisses zur Bundesbahn-Anschlagtafel, diese verdecken werde, und dadurch dem Betrachter einen unlusterregenden Anblick bieten müsse. Außerdem werde die Disproportionalität zwischen der Tafel und dem daneben stehenden Kiosk und dem ansprechend gestalteten Hintergrund störend wirken. Gegenüber der älteren Architektur des Rathauses und der Grünanlage auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die ein repräsentatives kleinstädtisches Straßenbild entstehen ließen, wiege die optische Belastung der in der Nähe des Aufstellungsortes liegenden Bahnanlage nicht so schwer, daß diese vorherrsche und die häßliche Wirkung der Plakatanschlagswerbung durch die einem Bahngelände typische Nüchternheit aufgehoben werde.
Gegen dieses an 24. September 1975 zugestellte Urteil wendet sich die am 13. Oktober 1975 bei Gericht eingegangene Berufung, mit der die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Auf den Vortrag der Beigeladenen erwidert sie; Der Aufstellungsort werde von der rechtsgültigen Planung der Beigeladenen nicht berührt, da die Tafel auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn errichtet werden solle. Sollte darüber hinaus der Kiosk beseitigt werden, so werde auch noch ein weiterer Umstand behoben sein, den das Verwaltungsgericht als Baugenehmigungshindernis angesehen habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag,
schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an und ergänzt es wie folgt: Mit Rücksicht auf das Vorkaufsrecht der Stadt Vienenburg an dem Bahngelände sei die Absicht der Klägerin rechtlich und tatsächlich nicht zu realisieren. Die Verkaufsverhandlungen mit der Deutschen Bundesbahn stünden vor dem Abschluß. Für den Bereich, in dem die Klägerin die Anschlagstafel aufstellen wolle, gelte nämlich der Bebauungsplan IV ... - Nord -. Dieser setze das Gebiet zwischen der Bahn und der neuen Zufahrtsstraße als Kerngebiet fest. Es sei beabsichtigt, auf dem Gelände ein Haus zu errichten, daß u. a. auch eine Arztpraxis aufnehmen solle.
Der Senat hat den für die Anschlagstafel vorgesehenen Aufstellungsort und dessen Umgebung in der Sitzung vom 10. Mai 1978 in Augenschein genommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist in die Sachverhaltsdarstellung eingegangen und im übrigen aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsakten und die ihr beiliegenden Pläne und Fotografien verwiesen.
II.
Die Klage ist zulässig.
Obgleich der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig im Zeitpunkt der Klageerhebung über den Widerspruch der Klägerin vom 24. April 1974 noch nicht entschieden hatte, war entgegen § 68 VwGO die Klageerhebung gleichwohl gemäß § 76 VwGO mit dem Wortlaut der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl I S. 1786) geltenden Fassung zulässig. Nach dieser mit dem genannten Änderungsgesetz aufgehobenen Vorschrift konnte bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung eines Widerspruchs vor Beendigung des Vorverfahrens (Anfechtung - und Verpflichtungs -) Klage erhoben werden. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht und im Zeitpunkt der Klageerhebung (das war der 12. Dezember 1974) Gebrauch machen müssen, da sie anderenfalls binnen Jahresfrist nach Einlegung des Widerspruchs der Klagemöglichkeit verlustag gegangen wäre.
Die Berufung kann aber ebensowenig wie die Klage zum Erfolg führen.
I)
Entgegen der Annahme der Beigeladenen stehen dem Vorhaben der Klägerin allerdings nicht der von ihr eingeleitete Erwerb der Grundstücksflächen oder der Bebauungsplan Vienenburg-Nord entgegen
1.
Es trifft zu, daß das Bauvorhaben der Klägerin nicht realisierbar sein wird, sobald die Beigeladene den zur Zeit noch im Eigentum der Deutschen Bundesbahn stehenden Grundstücksstreifen erworben hat. Sie will diesem von dem Bundesbahn-Stellwerk geprägten, sonst aber von Bebauung freien Bereich eine ganz andere bauliche Gestaltung geben und der Klägerin aus diesem Grunde die Aufstellung des Werberahmens verwehren. Das bedeutet, daß der Klägerin die Verwirklichung einer eventuell erteilten Baugenehmigung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß in Fällen dieser Art ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht besteht, (BVerwG, Urt. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 - NJW 1973, 1518). Dieser rechtliche Gesichtspunkt greift gegen die Klägerin zur Zeit jedoch noch nicht durch. Bisher sind zwischen der Beigeladenen und der Deutschen Bundesbahn noch nicht einmal die Erwerbsverhandlungen abgeschlossen.
2.
Auch der Bebauungsplan IV - ... Nord - kann die Aufstellung des Plakatanschlagrahmens nicht hindern. Zwar schränkt die Niedersächsische Bauordnung vom 23. Juli 1973 - NBauO - (Nds. GVBl S. 253) die Befugnis, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Fremdwerbung zu treiben, erheblich (§ 49 Abs. 4 aaO) ein. Davon wird das Vorhaben der Klägerin jedoch nicht betroffen. Der Bebauungsplan sieht für den vorgesehenen Aufstellungsbereich die Entstehung eines Kerngebietes (MK - § 7 BauNVO) vor. § 49 Abs. 4 NBauO verbietet Fremdwerbung jedoch (nur) in Kleinsiedlungsgebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten, Wochenendhausgebieten und in besonderer Weise in reinen Wohngebieten.
II)
Der Senat läßt letztlich offen, ob der aus § 53 Satz 2 NBauO abgeleiteten Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin zuzustimmen ist. Daß die Werbetafel mit den wechselnden Plakatanschlägen, die sie tragen soll, zu dem Straßen- und Stadtbild, das hier entstanden ist, in einen unlusterzeugenden, belastenden Gegensatz treten würde. (BVerwGE 2, 175 [BVerwG 28.06.1955 - I C 146/53]; 17, 322 [BVerwG 19.12.1963 - I C 123/60]; 21, 251 [BVerwG 24.06.1965 - VI C 176/61]; 24, 129 [BVerwG 13.05.1966 - VII C 142/65]und BauR 1971, 40), erscheint dem Senat doch zweifelhaft. Der Aufstellungsort läge dem Bundesbahngleis und dem Stellwerk unmittelbar gegenüber. Diese Umgebung vertrüge infolge des schmucklosen, sachlich und einfach gestalteten Kreuzungsbereichs sogar mehr als eine nur das Normale erreichende Rücksichtnahme. Auch die den Hintergrund des Aufstellungsortes bildende neue Zufahrt zum Bahnhof hat architektonisch keine sob he parkartige Durchbildung erhalten, daß die künftige Werbung hierzu in einen unlusterregenden Gegensatz treten würde. Der Blick des von Westen in den Ort Einfahrenden wird durch die Eigenwerbung der (ebenfalls) auf der linken Straßenseite stehenden Esso-Tankstelle angezogen. Das geschmackvoll gestaltete Rathaus und der ihm vorgelagerte Park rechter Hand treten demgegenüber eher zurück. Eine Unverträglichkeit des von der Klägerin gewünschten Aufstellungsplatzes würde zu ihrem Nachteil wohl nur dann anzunehmen sein, wenn die Anschlagtafel im Sinne des § 49 Abs. 2 NBauO zu einer erheblich belästigenden Häufung von Werbeanlagen führte. Das läßt sich entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht feststellen. Andere genehmigte Werbeanlagen außer der Eigenwerbung der Esso-Tankstelle und einer Reklame an dem Stellwerksgebäude, die bei der Einfahrt in die Ortschaft nicht ins. Auge fällt, sind nicht vorhanden.
III)
1)
Die Genehmigung der Aufstellung des Plakatanschlagrahmens scheitert jedoch an §§ 7 Abs. 2 iVm 7 Abs. 8 NBauO. Die Klägerin kann auf dem 0,50 m breiten Grundstücksstreifen nicht den Grenzabstand zu dem öffentlichen asphaltierten Weg einhalten, der diesen Grundstücksteil an der Ostseite begrenzt und im Eigentum der Beigeladenen steht. Gegenüber diesem Weg muß der Plakatanschlagrahmen gemäß § 7 Abs. 2 NBauO einen Abstand von 1 H, das sind hier 3 m, einhalten, da von dem Rahmen Wirkungen wie von Bauwerken ausgehen. Die Pflicht zur Einhaltung des Grenzabstandes besteht auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen. Sie ist lediglich in den Grenzen des § 9 NBauO modifiziert. Danach können für die Bemessung des Grenzabstandes benachbarte öffentliche Verkehrsflächen bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden. Hier liegt es jedoch so, daß es überhaupt nicht möglich ist, mit dem Bauwerk die Grenzabstandsvorschriften auch nur zu einem wesentlichen Teil einzuhalten.
2)
Der Plakatanschlagrahmen zahlt nämlich zu den baulichen Maßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Gemäß § 7 Abs. 8 NBauO ist sie abstandspflichtig, weil von ihr Wirkungen wie von Bauwerken ausgehen. Die Rechtsfrage, von welchen baulichen Maßnahmen solche Wirkungen ausgehen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1975 (- VI OVG A 76/74 -, Die Niedersächsische Gemeinde 1978, 24) angesprochen. Dort war zu entscheiden, ob Einstellplätze, das sind Grundflächen, die außerhalb von öffentlichen Straßen auf privaten Grundstücken den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr aufnehmen, deswegen an der Grundstücksgrenze nicht entstehen dürfen, weil von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Gleich den Werbeanlagen gehören die Stellplätze nur kraft Fiktion zu den baulichen Maßnahmen im Sinne von § 2 NBauO. Diese gesetzgeberische Unterstellung beruht darauf, daß gleich anderen in der Fiktion genannten Bauvorgängen auch Werbeanlagen regelmäßig kaum körperliche Bausubstanz von wesentlichem Umfang besitzen. Auf dieses Faktum abstellend hat der Senat es daher in der genannten Entscheidung abgelehnt, Stellplätzen Funktionen zuzuerkennen, wie sie von Bauwerken ausgehen. Als wesentlicher, den Nachbarschutz auf den Plan rufender Abwehrgesichtspunkt erschien die Emissionsträchtigkeit solcher privaten Parkplätze an der Grundstücksgrenze. Belästigungen, die sie entstehen- lassen, sind nach der Ansicht des Senats nicht mit Erwägungen zu dem rechtlichen Gesichtspunkt abzuwehren, daß von Stellplätzen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Der Abwehr dieser Erscheinungen können nur Maßnahmen dienen, zu denen § 45 Abs. 2 iVm § 46 Abo. 1 NBauO ermächtigt. Der Senat hat deswegen in Jener Entscheidung den Standpunkt vertreten, daß man als bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, nur solche Einrichtungen bezeichnen kann, die auch ihrer Bausubstanz nach, also körperlich, einem Bauwerk vergleichbar seien.
Daran ist festzuhalten. Im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Fall kommt der Senat für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß Plakatanschlagrahmen durchaus den Tatbestand des § 7 Abs. 8 NBau0 erfüllen. Wenn sie auch keine wesentliche Bausubstanz erreichen, da es sich meist nur um Holzrahmenarbeiten handelt, die Holzplattenwände tragen, so ist doch ihre Funktion derjenigen vergleichbar, die ein massives und auch größeres Bauwerk hätte, dessen Wand in der Vertikalen auf der Grundfläche stünde, die der Plakatanschlagrahmen einnimmt: Er hindert den Lichteinfall. Bei Sonnenschein wirft er Schatten. Er versperrt die Sicht. Bei Sturm kann er aus seiner Verankerung gerissen werden und auf die in der Umgebung befindlichen Bauten oder gar auf Passanten stürzen. Dieses alles sind Erscheinungen, denen die Pflicht entgegenwirken soll, den Bauwich einzuhalten. Die Beachtung des Bauabstandes ist um so bedeutsamer, als es sich hier um einen öffentlichen Weg handelt, der wegen seiner Funktion für die Allgemeinheit in jeden Falle verkehrssicher gehalten werden muß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO iVm § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.