§ 1 SchVO-SGB XII - Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) für das Land Niedersachsen besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und acht weiteren Mitgliedern. 2Für das vorsitzende Mitglied wird ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und für die weiteren Mitglieder werden jeweils ein oder zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. 3Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).