§ 12 NKPG - Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Für die Haushaltswirtschaft der Kommunalprüfungsanstalt gelten die Vorschriften des Gemeindehaushalts- und -kassenrechts entsprechend, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung der Haushaltspläne und Jahresabschlüsse sowie der Pflicht zur Bekanntgabe von Beschlüssen über den Jahresabschluss und die Entlastung. Der Haushalt ist in jedem Jahr auszugleichen.
(2) Die örtliche Prüfung der Kommunalprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt.