§ 12 NKPG - Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Für die Haushaltswirtschaft der Kommunalprüfungsanstalt gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung sowie die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts und des Gemeindekassenrechts entsprechend. Der Haushalt ist in jedem Jahr auszugleichen.
(2) Die örtliche Prüfung der Kommunalprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt.