§ 3 Nds. AG AbwAG - Abgabe für Niederschlagswasser (Zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG AbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200060000000
(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist abgabefrei, soweit die Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht. Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, dass sie diesen Regeln entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 AbwAG findet entsprechend Anwendung.
(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.