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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 HMuRdErl

Bibliographie

Titel
Kommunales Haushaltsrecht; Ausführungserlass mit Mustern gemäß § 178 Abs. 3 NKomVG und einer Abschreibungstabelle gemäß § 49 Abs. 2 KomHKVO
Redaktionelle Abkürzung
HMuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Gemäß § 49 Abs. 2 KomHKVO wird eine Abschreibungstabelle erlassen (Anlage 19). Abweichungen von der in der Abschreibungstabelle angegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sind zu begründen und im Jahresabschluss zu dokumentieren (§ 49 Abs. 2 Satz 2 KomHKVO). Bei in der Abschreibungstabelle nicht aufgeführten Vermögensgegenständen ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer durch die Heranziehung geeigneter Abschreibungstabellen zu ermitteln. In der Abschreibungstabelle vorgenommene Anpassungen der Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer finden bei ab dem 1. 1. 2024 zu aktivierenden Vermögensgegenständen Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 760)