Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 81 NLWO - Hilfskräfte und Hilfsmittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiterin oder Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Briefwahlvorstände die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter.