Abschnitt 3 NGG§14AB-AV
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 4 NGG
- Redaktionelle Abkürzung
- NGG§14AB-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
Die anspruchsbegründenden Unterlagen sind - soweit möglich - bei Antragstellung vorzulegen oder anderenfalls unverzüglich nachzureichen. Die Beschäftigungsbehörde kann weitere Nachweise verlangen, falls sie dies für erforderlich hält.
Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 4 Satz 1 der AV vom 8. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 218)