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  • ab 22.06.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NGG§14AB-AV

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 4 NGG
Redaktionelle Abkürzung
NGG§14AB-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Die anspruchsbegründenden Unterlagen sind - soweit möglich - bei Antragstellung vorzulegen oder anderenfalls unverzüglich nachzureichen. Die Beschäftigungsbehörde kann weitere Nachweise verlangen, falls sie dies für erforderlich hält.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 4 Satz 1 der AV vom 8. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 218)