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§ 32 ZRHO - Der Antrag

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Soll eine Zustellung nicht nach den §§ 174, 175 ZPO, sondern durch eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eine ausländische Behörde bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrages im Sinne der ZRHO. Gegebenenfalls sind die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen (z.B. Artikel 3 bis 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) vorgesehenen Muster oder Vordrucke zu verwenden (z.B. für Zustellungsanträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen der Vordruck ZRH 1).

(2) In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, der Person, der zugestellt werden soll (Zustellungsempfänger), und ihrer Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Parteien anzugeben; dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (Klage, Widerklage, Ladung, Urteil usw.) so zu kennzeichnen, daß bei der erledigenden Behörde Zweifel darüber nicht aufkommen können, ob die Zustellung in einer bürgerlichen Rechtsangelegenheit erbeten wird.

(3) In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.

(4) Kann die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland die Zustellung in eigener Zuständigkeit bewirken, so ist die förmliche Zustellung grundsätzlich nur zu beantragen, wenn ein Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. Die Auslandsvertretung kann zwar nur formlos zustellen (§ 13 Abs. 1), jedoch ist auch die formlose Zustellung eine vollgültige Zustellung im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Zustellung wird gemäß § 202 Abs. 2 ZPO durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung (§ 16 des Konsulargesetzes) nachgewiesen.

(5) Die in einzelnen zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen doppelsprachigen Vordrucke für Zustellungsanträge sind - sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist durch das ersuchende Gericht nur in deutscher Sprache auszufüllen. Einzelne Worte im deutschen Text des Vordrucks sind erforderlichenfalls so sorgfältig zu streichen, daß die ausländische Behörde den Antrag an Hand des fremdsprachigen Textes, der sich unter dem stehengebliebenen deutschen Wortlaut befindet, ohne zusätzliche Übersetzung erledigen kann. Nach Artikel 7 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind die Eintragungen in dem Vordruck des Zustellungsantrags, der dem Übereinkommen als Muster beigefügt ist, in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache zu machen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist der Antrag in deutscher Sprache auszufüllen. Die Eintragungen sind sodann in eine der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Sprachen zu übersetzen.