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Abschnitt 2 ÖSFDLRdErl - Der Einsatz von Bundesfreiwilligendienstleistenden (BFD-Leistende)

Bibliographie

Titel
Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
ÖSFDLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410
  1. a.

    BFD-Leistende in der Schule

    BFD-Leistende können im Unterricht, außerhalb des Unterrichts und im Rahmen der Erbringung außerunterrichtlicher Angebote nach Maßgabe des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) in der Schule eingesetzt werden.

    Schulen können Einsatzstellen zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sein. Im Rahmen von Kooperationen mit außerschulischen Partnern, die selbst Einsatzstellen sind, können BFD-Leistende auf Basis eines Kooperationsvertrages eingesetzt werden.

    BFD-Leistende dürfen keine Angebote in eigener pädagogischer Verantwortung erbringen. Ihr Einsatz ist arbeitsmarktneutral zu gestalten.

  2. b.

    Rechtsträgerschaft im Sinne des BFDG

    Die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) ist Rechtsträger der Schulen als Einsatzstellen i. S. d. BFDG.

  3. c.

    Schule als Einsatzstelle im BFD und Übertragung von Aufgaben

    Die NLSchB ermächtigt Schulen auf Antrag, sich beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als Einsatzstelle im Sinne von § 6 BFDG anerkennen und einer anerkannten Zentralstelle i. S. d. § 7 Abs. 1 BFDG zuordnen zu lassen. Mit dem Antrag ist eine Einsatzbeschreibung zu erstellen, die von der NLSchB zu genehmigen ist. Sofern sich die Einsatzbeschreibung nicht ändert, muss diese Genehmigung nicht erneuert werden.

    Wenn BFD-Leistende in einer Schule als Einsatzstelle eingesetzt werden, sind sie ausschließlich dort zu beschäftigen. Wenn eine Schule Einsatzstelle im BFD ist, wird sie im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und der oder dem BFD-Leistenden (§ 6 Abs. 1 BFDG) als solche benannt. Die Schule soll zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben einen außerschulischen Partner als Träger oder eine Zentralstelle beauftragen (§ 8 Abs. 2 BFDG). Ausnahmen sind im Einzelfall mit der NLSchB abzustimmen.

  4. d.

    Einsatz im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen Partnern

    Im Rahmen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern können BFD-Leistende durch diese eingesetzt werden. In diesen Fällen stellt der außerschulische Partner die Einsatzstelle und die Schule lediglich den Tätigkeitsort dar. An der Vereinbarung zwischen der oder dem Freiwilligen und dem außerschulischen Partner nach § 8 BFDG ist die Schule nicht beteiligt.

    Die Schule schließt in diesen Fällen mit dem außerschulischen Partner einen Kooperationsvertrag. Im Rahmen solcher Kooperationen mit außerschulischen Partnern können BFD-Leistende auch stundenweise und an mehreren Schulen als Tätigkeitsorten eingesetzt werden.

  5. e.

    Kosten und Förderung durch den Bund

    Wenn eine Schule Einsatzstelle ist, hat sie gem. § 17 Abs. 3 BFDG Anspruch auf Erstattung des Aufwandes für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung durch den Bund. Soweit gem. Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Erlasses eine Aufgabenübertragung auf einen Träger oder eine Zentralstelle als Abrechnungsstelle erfolgt, tritt die Schule ihren Erstattungsanspruch an diesen oder diese ab. Der Träger bzw. die Zentralstelle kann von der Schule für die Übernahme der Verwaltungsaufgaben monatlich eine Kostenerstattung bis zu einer Höhe von 15 % des monatlich zu zahlenden Taschengeldes erhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2019 (SVBl. S. 351, 396)