Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 5 VPStV - Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen 

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
VPStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

(1) Zur Abgeltung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet.

(2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.