§ 2 VPStV - Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- VPStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32210
(1) Die Länder bestimmen das Vollstreckungsportal als das länderübergreifende zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne der §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, über das die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder abrufbar sind.
(2) Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Vermögensverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder werden in einheitlicher elektronischer Form an den Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen als technischer Betreiber des Vollstreckungsportals der Länder übermittelt.