Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.01.2013, Az.: 2 Ws 313/12
Tatbestandsmäßigkeit der ausbeutenden, dirigierenden und fördernden Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten bei Möglichkeit zur jederzeitigen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.01.2013
- Aktenzeichen
- 2 Ws 313/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 10711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0124.2WS313.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 29.10.2012 - AZ: 7 KLs 2/12
Rechtsgrundlagen
- § 180a Abs. 1 StGB
- § 181a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB
- § 181a Abs. 2 StGB
Fundstellen
- NStZ-RR 2013, 144
- StV 2014, 420-422
Amtlicher Leitsatz
Die Tatbestände der ausbeutenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der fördernden Zuhälterei nach § 181a Abs. 2 StGB und der Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, wenn sich die Prostituierte jederzeit aus ihrem Beschäftigungsverhältnis lösen kann, ohne dass dies mit besonderen Härten verbunden wäre.
In der Strafsache
gegen 1. W. W. H.,
geboren am xxxxxx 1945 in H.M.,
wohnhaft H., W.,
- Verteidigerin: Rechtsanwältin H., H. -
2. M. J., alias M. J.,
geboren am xxxxxx 1974 in S.,
wohnhaft E.-S.-Straße, S.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt B., B. -
3. L. J., alias L. J.,
geboren am xxxxxx 1975 in W.,
wohnhaft A. F., W.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt K., B. -
4. M. M.,
geboren am xxxxxx 1979 in S.,
wohnhaft A. S., S.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt S., H. -
wegen Zuhälterei
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Angeschuldigten durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 24.01.2013
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Verden vom 29.10.2012 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat.
Gründe
I.
Mit ihrer Anklageschrift vom 28.02.2012 legt die Staatsanwaltschaft Verden den Angeschuldigten W. H., M. J. und L. J. gemeinschaftliche ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei gemäß §§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB und dem Angeschuldigten M. M. Beihilfe zu dieser Tat zur Last. Sie wirft den Angeschuldigten H., J. und J. vor, im Zeitraum vom 3. Juli 2009 bis August 2011 in W., V., A. und anderen Orten arbeitsteilig Bordelle und sogenannte "Love-Mobile" betrieben zu haben und den dort beschäftigten Prostituierten zu wenig Einnahmen belassen zu haben. Soweit die Frauen sich den Vorgaben der Angeschuldigten im Geschäftsbetrieb nicht gefügt haben, sollen sie beschimpft oder angeschrien und damit unter Druck gesetzt worden sein. Schließlich sollen sie die dort beschäftigten Frauen regelmäßig kontrolliert haben, die dort geltende "Hausordnung" einzuhalten. Der Angeschuldigte M. soll dazu Beihilfe beleistet haben. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten der den Angeschuldigten zur Last gelegten Tat nimmt der Senat Bezug auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Verden.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Insbesondere lägen - so das Landgericht - keine Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Prostituierten und den Angeschuldigten vor. Die Prostituierten hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihre Tätigkeit für die Angeschuldigten aufzugeben und sich - wenn auch gegebenenfalls andernorts - selbstständig zu machen oder für einen anderen Zuhälter zu arbeiten. Jedenfalls sei den Prostituierten nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen in objektiver Hinsicht kein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen worden. Auch eine dirigierende Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB liege nicht vor, da es den Prostituierten freigestellt gewesen sei, die Arbeit bei den Angeschuldigten aufzugeben und sich so etwa den Disziplinarmaßnahmen zu entziehen. Auch ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf den Tatbestand des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 StGB liege nicht vor, da es an konkreten Ermittlungen dazu fehle, ob die Prostituierten nicht bereits vorher zur Prostitution entschlossen gewesen seien.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Verden mit ihrer sofortigen Beschwerde. Insbesondere aus den Erkenntnissen der Telefonüberwachungen ergebe sich in der Gesamtschau, dass ein hinreichender Tatverdacht sowohl der ausbeutenden als auch der dirigierenden Zuhälterei vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2013 beantragt, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Verden mit der Maßgabe zu eröffnen, dass die Angeschuldigten H., J. und J. einer gemeinschaftlichen dirigierenden Zuhälterei und der Angeschuldigte M. einer Beihilfe zu dieser Tat hinreichend verdächtig seien.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
1. Sowohl der Tatbestand der ausbeutenden Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nicht erfüllt, wenn sich die Prostituierte jederzeit aus ihrem Beschäftigungsverhältnis loslösen kann (a). Die bisherigen Ermittlungen haben - wie das Landgericht zutreffend feststellt - keine konkreten Erkenntnisse dahingehend gebracht, dass dies bei den von den Angeschuldigten beschäftigten Prostituierten nicht der Fall gewesen wäre (b).
a) Der Tatbestand der ausbeutenden Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, dem Opfer die Loslösung aus der Prostitution zu erschweren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.07.2005, 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 181 a Rdnr. 7). Auch der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn sich die Prostituierte den Weisungen aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entziehen kann. Wenn es den Prostituierten freigestellt ist, die Arbeit bei den Zuhältern aufzugeben und sich so etwaigen Disziplinierungsmaßnahmen zu entziehen, ist der Tatbestand nicht erfüllt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.08.2003, 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314). Nach dieser grundlegenden Entscheidung können Anzeichen für ein solches Abhängigkeitsverhältnis etwa unangemessene, die Prostituierte benachteiligende Arbeitsbedingungen oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit wie eine Wegnahme von Personalpapieren, Ausgangsbeschränkungen und Verstrickungen in Schulden sein. Nicht vorgegeben werden dürfen die Art und das Ausmaß der Prostitutionsausübung. Ein etwaiger Verdienstausfall bei Nichterfüllung eines Auftrages ist - so der BGH - nicht ausreichend, um eine wirtschaftliche Zwangssituation zu begründen, weil dieser Verdienstausfall die Konsequenz aus der Nichtausführung des Auftrages wäre, was auch bei anderen gleichberechtigten Vertragspartnern die Regel ist.
Diese Auffassung, wonach der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn es den Prostituierten jederzeit freigestellt ist zu kündigen, findet ihre Stütze in den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten. Hier heißt es, dass die Voraussetzungen des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt seien, wenn die Prostituierte eine Vereinbarung über Ort und Zeit der Prostitutionsausübung freiwillig und einvernehmlich getroffen hat, aus der ihr eine jederzeitige Selbstbefreiung bzw. Loslösung möglich ist (BT-Drucksache 14/5958, S. 5).
b) Nach Lage der Akten besteht kein hinreichender Tatverdacht, dass eine solche Möglichkeit zur Loslösung für die in der Anklageschrift aufgeführten Prostituierten nicht gegeben ist. Weder aus den Vernehmungen der Prostituierten noch aus der Telefonüberwachung ergeben sich Erkenntnisse dafür, dass den Prostituierten eine jederzeitige Loslösung von den Angeschuldigten nicht möglich gewesen wäre. Keine der befragten Prostituierten hat auf entsprechende Frage ausgesagt, einem der Angeschuldigten gesagt zu haben, dass sie nicht mehr als Prostituierte habe arbeiten wollen. Wie sich auch aus dem polizeilichen Vermerk zur Zusammenfassung der Zeugenvernehmungen vom Einsatztag 16.08.2011 ergibt (Bd. III, Bl. 112), haben alle Frauen diese Frage verneint. Teilweise haben die Frauen ausgesagt, dass es kein Problem sei, aufzuhören bzw. für einen gewissen Zeitraum die Arbeit zu unterbrechen. Zwar ist durchaus fraglich, ob die Frauen bei ihren Vernehmungen die Wahrheit gesagt haben, denn jedenfalls hinsichtlich der Frage über die Höhe der Miete für die Wohnmobile haben die meisten der Frauen nachweislich gelogen. Deshalb ist auch nicht auszuschließen, dass im Vorfeld zwischen den Angeschuldigten und den Frauen besprochen wurde, welche Angaben gegenüber der Polizei zur Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses gemacht werden sollen. Allerdings haben gerade zur Höhe der Wohnmobilmiete auch einige Frauen entweder sofort oder auf entsprechende Nachfrage die Wahrheit gesagt, nämlich die Zeuginnen G., N., S., St. und V. Auch diese Zeuginnen haben aber die oben zitierte Frage zum Aufhören verneint bzw. ausgesagt, freiwillig für die Angeschuldigten zu arbeiten. Die Zeugin St. etwa hat ausgesagt, dass sie zwischendurch in Bulgarien gewesen sei und dass "M. und L. im Vorfeld immer fragen, wie viele Tage man frei haben möchte und dann den Plan machen". Die Zeugin Gita hat ausgesagt, dass sie, wenn sie nicht wollte, absagen konnte. Da sich diese Zeuginnen hinsichtlich der Frage der Höhe Wohnmobilmiete nicht an die Absprachen gehalten habe, kommt auch ihren übrigen Angaben ein gewisser Beweiswert zu.
Diese, von den Zeuginnen zur Freiwilligkeit ihrer Tätigkeit gemachten Angaben werden bestätigt durch Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft zitieren mehrere Telefonate, aus denen deutlich wird, dass die Angeschuldigten die Frauen zwar aufgefordert haben, bestimmte Tätigkeit durchzuführen (etwa "Willst Du jetzt Bus machen oder nicht?"), dies aber allein mit der Drohung verbunden haben, das Beschäftigungsverhältnis zu kündigen. So antwortet L. J. etwa im Gespräch Nr. 747, L. 04, auf die Verneinung der Frau in dieser Frage: "Dann brauchst Du nicht wiederkommen". Weitere Telefonate mit vergleichbarem Inhalt sind etwa die Telefonate Nr. 1954, L. 02, ("Sagst Du: Halb neun, L. ist hier oder kann gehen Rumänien oder was weiß ich, wohin. Wenn bis halb neun nicht hier: Nie wieder Bus, nie wieder Club. Soll sich verpissen dann.") oder das Gespräch Nr. 3909, M. 02 ("Und die zwei, die gepennt haben, brauchen nicht denken, dass sie am nächsten Tag überhaupt noch kommen brauchen. Können gleich nach Hause fahren.").
Aus diesen Gesprächen wird deutlich, dass die Frauen, die gegen Regeln verstoßen haben oder die nicht pünktlich sind, von den Angeschuldigten zwar unmissverständlich dazu aufgefordert werden, diese Regeln einzuhalten, gleichzeitig aber auch, dass ihnen im Falle ihrer Nichtbefolgung auch - nur - die Entlassung droht. Ein solches Verhalten erfüllt die vom Bundesgerichtshof oben dargestellten Voraussetzungen für eine dirigierende Zuhälterei nicht. Die Frauen haben die Wahl, ob sie unter den vorgegebenen Arbeitsbedingungen arbeiten wollen oder nicht.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Telefonüberwachungen auch, dass einige der Frauen sich abgesetzt haben. Zwar äußern die Angeschuldigten die Erwartung, dass die Frauen, die noch Mieten offen haben, nicht "abhauen". Aus den Ermittlungen ergibt sich jedoch nicht, dass in solchen Fällen durch die Angeschuldigten irgendwelche Maßnahmen ergriffen worden wären. Insbesondere die im Gespräch Nr. 174, L. 02, erwähnte "L.", von der M. J. die Erwartung hatte, dass sie nicht abhaue, weil sie noch Mieten offen habe, ist offensichtlich, wie sich aus weiteren Telefonaten ergibt, weggefahren. So ergibt sich aus dem Gespräch 89, L. 03, vom 07.04.2011, 18:13:33, dass "L." nach M. fährt und von dort aus ein paar Tage nach England will. Sie sei jetzt seit einem Monat zurück und habe immer den gleichen Platz gekriegt. Darauf habe sie "keinen Bock mehr". Gestern habe sie "den ganzen Tag im Bus in V. gesessen für nichts." Sie prophezeit dann, dass "irgendwann alle weg" seien.
Aus diesem Gespräch, das "L." mit einer weiteren Person mit osteuropäischem Dialekt führt und aus dem sich nicht ansatzweise ergibt, dass sie bei diesem Gespräch unter Druck stehen könnte, folgt, dass jedenfalls "L." trotz der ausstehenden Schulden ohne Weiteres ihre Tätigkeit für die Angeschuldigten aufgeben konnte. So mutmaßt in dem bereits zitierten Gespräch Nr. 174 der Angeschuldigte L. J., dass "G." mit "L." zusammen weggefahren sei, weil auch sein Gesprächspartner M. sie den ganzen Tag noch nicht gesehen habe. Dies spricht nicht dafür, dass die Angeschuldigten Maßnahmen ergriffen hätten, um die Frauen daran zu hindern, ihr Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu kündigen. So ergeben sich insbesondere aus den Akten keine Erkenntnisse darüber, dass etwa Reisepässe oder Geld der Frauen von den Angeschuldigten verwahrt wurden.
Dass es sich bei der Prostituierten "L." nicht um einen Einzelfall handelt, ergibt sich beispielsweise auch aus dem Telefonat Nr. 232, L. 02, vom 08.04.2011, in dem L. J. dem Angeschuldigten M. J. davon berichtet, dass "F." anstatt einen Monat nach Hause nach H. gehen wolle. M. J. wendet ein, dass "man da mal ein wenig Normalität reinbekommen" müsse "und Reisende kann man nicht aufhalten". Ferner müsse man "mal an die Leute ein bisschen appellieren, weil alle so unterwegs seien." Sie würden es ja sehen. Wenn sie ein Ticket bestelle, sei sie "nach Hause".
Auch aus diesem Telefonat folgt, dass die Angeschuldigten es zwar missbilligen, wenn die Frauen wegfahren, sie dies aber auch nicht mit unlauteren Mitteln verhindern.
Bei der Würdigung der Telefonate hat der Senat durchaus berücksichtigt, dass jedenfalls dem Angeschuldigten H. offenbar spätestens am 10.04.2011 bewusst war, dass die Telefone abgehört werden. Dies ergibt sich nämlich ausdrücklich aus dem aufgezeichneten Telefonat Nr. 254, W. 07, (SH-TKÜ-Band 1), wo er sagt: "B., Du vergisst wohl, dass unser Telefon auch abgehört wird, ne. Hörst Du mal auf, hier diese Gespräche zu führen mit mir, okay?". Allerdings gibt es zahlreiche Telefonate, in denen es um die Einteilung der Frauen auf die Bars und Busse geht und ihre Wünsche hinsichtlich freier Tage, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass deren Inhalte zur Täuschung der Ermittlungsbehörden gesprochen wurden.
Aus diesen Telefonaten ergibt sich aber wiederum, dass tatsächlich auf die Wünsche der Frauen hinsichtlich freier Tage bei der Einteilung der Pläne Rücksicht genommen wurde, etwa Gespräch Nr. 185, L. 04, vom 07.04.2011.
Der BGH führt in seiner grundlegenden, bereits zitierten Entscheidung BGHSt 48, 314 noch als mögliche Einschränkung im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse an, dass eine Möglichkeit zur jederzeitigen Aufgabe der Tätigkeit möglicherweise dann nicht ausreichen würde zur Begründung der Straflosigkeit, wenn diese Wahl für die Frauen mit besonderen Härten verbunden gewesen sei, etwa weil sie dann mittellos, ohne Unterkunft und ohne Sprachkenntnisse auf der Straße gestanden hätten (vgl. dazu BGH a. a. O.). Auch dies lässt sich aus den bisherigen Ermittlungen mit einer für einen hinreichenden Tatverdacht ausreichenden Wahrscheinlichkeit nicht entnehmen. Zwar waren einige der Prostituierten unter 21 Jahre alt. Allerdings waren alle über 18 Jahre alt (vgl. dazu Bd. V, Bl. 59) und haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass einzelne Frauen wegen etwaiger Schulden bei den Angeschuldigten nicht hätten abreisen können (s. o.). Aus den Ermittlungen ergibt sich, dass die Prostituierten jedenfalls dann, wenn sie in den Bars arbeiteten, 50 % der Einnahmen bei Barzahlung behalten durften. Ferner ergibt sich, dass die Frauen, wenn sie bei den Angeschuldigten wohnten, relativ niedrige Mieten für ihre Zimmer bezahlen mussten (vgl. dazu etwa Bl. 42 Bd. V). Schließlich hatten auch immerhin zwei der Prostituierten bei der Durchsuchung der "Love-Mobile" am 16.08.2011 nicht unerhebliche Mengen Bargeld bei sich, nämlich die Zeuginnen R. 800 € und die Zeugin S. 700 € (Bl. 83 und 87 Bd. III). Eine "besondere Härte" für eine der Frauen für den Fall, dass sie ihre Tätigkeit für die Angeschuldigten hätte aufgeben wollen, lässt sich den Akten demnach nicht entnehmen.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin B., die sich an die Polizei S. gewandt hat, um "auszusteigen" und die an die Beratungsstelle C. vermittelt wurde, die dann ihre Rückreise nach Rumänien organisieren sollte, auch keine Angaben dazu gemacht hat, dass sie von den Angeschuldigten daran gehindert worden wäre, ihre Tätigkeit aufzugeben. Auch diese Zeugin ist während ihrer Tätigkeit für die Angeschuldigten einmal nach Rumänien gefahren und - frei-willig - zurückgekehrt. Wenn von den Angeschuldigten in irgendeiner Form durch Gewalt oder auf andere Weise Druck ausgeübt worden wäre, um die Frauen an einer Abreise zu hindern, hätte es nahegelegen, dass jedenfalls diese Zeugin darüber berichtet, was sie jedoch trotz der ihr angebotenen Schutzmaßnahmen nicht getan hat.
2. Auch der Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten nach § 180 a Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt. Danach macht sich strafbar, wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden. Nach der Rechtsprechung des BGH und nach der Literatur ist auch dieser Tatbestand nur dann erfüllt, wenn die entsprechende Abhängigkeit einseitig, also gegen den freien Willen der Prostituierten, durch Druck oder sonstige gezielte Einwirkung herbeigeführt oder aufrechterhalten wird oder die Prostituierten an einer Selbstbefreiung oder Loslösung aus diesem Abhängigkeitsverhältnis gehindert werden. Ein einvernehmlich begründetes Beschäftigungsverhältnis, das Prostituierten eine jederzeitige Selbstbefreiung oder Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht, fällt nicht unter diesen Tatbestand (vgl. dazu BGH, StV 2003, 617;
Fischer, a. a. O., § 180 a Rdnr. 14; Schönke/Schröder-Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 180 a Rdnr. 9). In dem Kommentar von Fischer heißt es dazu wörtlich: "Wer jederzeit gehen kann, wird nicht in Abhängigkeit gehalten." Dies trifft auf die bei den Angeschuldigten beschäftigten Prostituierten zu.
3. Hinsichtlich des Tatbestandes des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 StGB verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Hier wird von der Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, ob die Person unabhängig von der Einwirkung durch den Täter bereits zur Prostitution entschlossen war oder nicht (vgl. dazu OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 279 [OLG Hamm 11.05.2010 - III-2 Ws 86/10]). Dies lässt sich hier nicht nachweisen. Insoweit geht auch die Staatsanwaltschaft ausweislich der Anklage davon aus, die Ermittlungen hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Frauen durch die Angeschuldigten zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht worden sind.
4. Schließlich liegt auch kein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf den Tatbestand der fördernden Zuhälterei nach § 181a Abs. 2 StGB vor.
Auch dieser Tatbestand setzt voraus, dass die Prostituierte durch die vom Täter bestimmten Bedingungen unter den konkreten Umständen gehindert ist, über die Ausübung der Prostitutionstätigkeit frei zu entscheiden (Fischer, a.a.O., Rn. 19). Bei einer einseitigen Auflösung der Absprache durch die Prostituierte müssen irgendwelche Sanktionen (z.B. Ablösezahlungen, Gewalt) drohen (MK-Renzikowski, StGB, 2012, § 181a Rn 57). Dafür ergeben sich hier keine Anhaltspunkte (s.o.). Im Übrigen ist auch eine gewerbsmäßige Vermittlung, die nur den Anreiz zur Fortführung einer bereits freiwillig ausgeübten Tätigkeit schafft, nicht tatbestandsmäßig (BT-Drs. 14/174, S. 10; Schönke/Schröder-Perron/Eisele, § 181a Rn 16).
5. Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich weiterer Straftatbestände, die durch die Angeschuldigten verwirklicht worden sein könnten, ergibt sich aus dem in der Anklageschrift umschriebenen konkreten Sachverhalt nicht. Unberührt bleiben daher mögliche Verstöße der Angeschuldigten gegen die Abgabenordnung oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.