§ 1 SFB-VO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (SFB-VO)
- Amtliche Abkürzung
- SFB-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81610000100000
Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:
- 1.
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
- a)
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten,
- b)
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
- 2.
im Bestattungsgewerbe,
- 3.
in Garagen- und Parkhäusern,
- 4.
in Brauereien und Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
- 5.
in Roh- und Speiseeisfabriken sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
- 6.
in Lotto- und Totogesellschaften mit Auswertungsarbeiten für bis zu vier Stunden an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,
- 7.
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
- 8.
in Musterhausausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
- 9.
im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
- 10.
mit der telefonischen Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon, Telefax oder sonstiger Telekommunikationsmittel,
- 11.
im telefonischen Lotsendienst,
- 12.
im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,
- 13.
in Videotheken ab 13.00 Uhr.
Satz 1 Nrn. 7 bis 9 gilt nicht am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, am 1. Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am 1. und 2. Weihnachtstag.