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§ 1 SFB-VO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (SFB-VO)
Amtliche Abkürzung
SFB-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610000100000

Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:

  1. 1.

    in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit

    1. a)

      dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten,

    2. b)

      Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,

  2. 2.

    im Bestattungsgewerbe,

  3. 3.

    in Garagen- und Parkhäusern,

  4. 4.

    in Brauereien und Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,

  5. 5.

    in Roh- und Speiseeisfabriken sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,

  6. 6.

    in Lotto- und Totogesellschaften mit Auswertungsarbeiten für bis zu vier Stunden an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,

  7. 7.

    im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,

  8. 8.

    in Musterhausausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,

  9. 9.

    im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,

  10. 10.

    mit der telefonischen Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon, Telefax oder sonstiger Telekommunikationsmittel,

  11. 11.

    im telefonischen Lotsendienst,

  12. 12.

    im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern.

Satz 1 Nrn. 7 bis 9 gilt nicht am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, am 1. Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am 1. und 2. Weihnachtstag