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§ 10 VO-GO - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Qualifikationsphase umfasst vier Schulhalbjahre. 2Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in diesen vier Schulhalbjahren erfüllt werden können.

(2) 1In der Qualifikationsphase entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Angebots der Schule für

  1. 1.
    den sprachlichen Schwerpunkt mit einer aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache und einer weiteren aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache oder einer aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,
  2. 2.
    den musisch-künstlerischen Schwerpunkt mit Musik und Deutsch oder Kunst und Deutsch oder Musik und Mathematik oder Kunst und Mathematik,
  3. 3.
    den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem weiteren in der Anlage 2 genannten Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
  4. 4.
    den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit zwei Naturwissenschaften oder einer Naturwissenschaft und Mathematik oder einer Naturwissenschaft und Informatik oder Mathematik und Informatik oder
  5. 5.
    den sportlichen Schwerpunkt mit Sport und einer Naturwissenschaft.

2Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer nach Satz 2, die Zuordnung der Fächer zu den Schwerpunkten sowie die Wochenstundenzahlen ergeben sich aus der Anlage 2. 4Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 5In den beiden Schwerpunktfächern und in dem von der Schule als drittes Prüfungsfach nach § 11 Abs. 4 Nr. 3 bestimmten Fach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt. 6In den Unterrichtshalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich mindestens 32 Wochenstunden belegen können.

(3) Die Schule kann dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fächer zuordnen, die mit der Wahl des Schwerpunkts verbindlich zu belegen sind.

(4) 1Die Schule hat den sprachlichen und den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten; sie soll außerdem den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt anbieten. 2Über das Angebot nach Satz 1 hinaus kann die Schule den sportlichen Schwerpunkt anbieten. 3Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden Schwerpunkte nach Satz 1 Halbsatz 1 eingerichtet sind.

(5) 1Im Seminarfach stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. 2Es sind verschiedene Arbeitsformen sowie verschiedene Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. 3Fachübergreifende und fächerverbindende Themen- und Aufgabenstellungen werden von einem Fach oder mehreren Fächern der Anlage 3 ausgehend behandelt. 4Im Seminarfach wird von jeder Schülerin oder jedem Schüler in einem der Schulhalbjahre eine Facharbeit geschrieben.