§ 219 NBG - Laufbahnen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Verordnung des Innenministeriums abweichend von den §§ 13 und 22 bis 30 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse beim Polizeivollzugsdienst es erfordern; eine von § 13 abweichende Regelung darf nur für Bewerber mit besonderer Vorbildung oder besonderen Fachkenntnissen getroffen werden. Die Verordnung kann eine Einheitslaufbahn vorsehen.