§ 10b NGlüSpG - Erlöschen der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Hat ein Betreiber einer Spielhalle in einem Auswahlverfahren eine Erklärung nach § 10a Abs. 4 oder 5 abgegeben, so erlischt die Erlaubnis, wenn er entgegen seiner Erklärung Geldspielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in einer Gruppe (§ 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV) aufstellt oder das Rauchen in der Spielhalle erlaubt oder duldet und die Erlaubnis ohne die Erklärung nicht erteilt worden wäre.