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§ 10b NGlüSpG - Erlöschen der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Hat ein Betreiber einer Spielhalle in einem Auswahlverfahren eine Erklärung nach § 10a Abs. 4 oder 5 abgegeben, so erlischt die Erlaubnis, wenn er entgegen seiner Erklärung Geldspielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in einer Gruppe (§ 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV) aufstellt oder das Rauchen in der Spielhalle erlaubt oder duldet und die Erlaubnis ohne die Erklärung nicht erteilt worden wäre.