§ 11 NJAVO - Wiederholung der Staatsprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, die Hausarbeit jedoch mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, muss in der Wiederholungsprüfung eine Hausarbeit nicht erneut gefertigt werden, sofern der Prüfling dies innerhalb eines Monats seit der Beendigung der Prüfung schriftlich beantragt. Die Bewertung der Hausarbeit geht in die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung ein.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken.
(3) Wer die Staatsprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Einvernehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Die Prüfung ist in diesem Fall vollständig zu wiederholen.