§ 57 NSchG - Teilnahme an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege verpflichtet. Wollen sie in ein Berufsgrundbildungsjahr aufgenommen werden, so haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.