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§ 57 NSchG - Teilnahme an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege verpflichtet. Wollen sie in ein Berufsgrundbildungsjahr aufgenommen werden, so haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.