Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.10.2013, Az.: 32 Ss 169/13
Kenntnis eines Berufskraftfahrers hinsichtlich der besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrantritt i.R.d. Fahruntauglichkeit; Annahme der vorsätzlichen Begehung einer Trunkenheitsfahrt bei Berufskraftfahrern
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.10.2013
- Aktenzeichen
- 32 Ss 169/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 50377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:1025.32SS169.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 04.07.2013
Rechtsgrundlagen
- § 349 Abs. 2 StPO
- StGB § 15
- StGB § 316 Abs. 1
- StGB § 316 Abs. 2
Fundstellen
- Blutalkohol 2014, 24
- NZV 2014, 283
- StRR 2014, 114
- VRA 2014, 29
- VRR 2014, 149
- VRR 2014, 42
- ZAP 2014, 188
- ZAP EN-Nr. 78/2014
- zfs 2014, 228-229
Amtlicher Leitsatz
Ein Berufskraftfahrer weiß um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit in Kauf, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt.
In der Strafsache
gegen M. E., geb. K.,
geboren am xxxxxx 1951 in C.,
wohnhaft A. K., H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt M., C. -
wegen Trunkenheit im Verkehr
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht
xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 25.10.2013 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 04.07.2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Es hat festgestellt, die Angeklagte sei als Taxifahrerin tätig und hatte am Tatabend Fahrbereitschaft. Kurz vor Mitternacht habe sie mit dem Taxi öffentliche Straßen befahren und Fahrgäste befördert, obwohl sie Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 g ‰ führte. Die Angeklagte räumt den Tatvorwurf ein, wendet sich allerdings gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens.
Damit dringt sie nicht durch. Soweit der Senat bereits zur Annahme eines Erfahrungssatzes dahin neigt, dass ein Kraftfahrer, der nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug antritt, seine Fahruntauglichkeit jedenfalls in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt (zum Stand der Rspr. vgl. nur Leipziger-Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 316, Rz. 192 ff. und Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316, Rz. 44 ff.), kommt es darauf hier nicht an. Die Angeklagte hat, ohne dass die genaue Menge feststellbar gewesen wäre, während einer Fahrbereitschaft als Taxifahrerin Alkohol zu sich genommen, obwohl sie als Berufskraftfahrerin um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wusste. Dies allein begründet nach allgemeiner Auffassung schon die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2008, 1396 [OLG Saarbrücken 06.02.2008 - Ss 70/07]; OLG Köln DAR 1997, 499 [OLG Köln 02.09.1997 - Ss 487/97], DAR 1999, 88; OLG Celle, 1. Strafsenat NZV 1996, 205 [OLG Hamm 30.10.1995 - 2 Ss OWi 1097/95]; Fischer, a.a.O., Rz. 45).