Abschnitt II BerBiRefGDB
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung
- Redaktionelle Abkürzung
- BerBiRefGDB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
1.
Die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse i. S. von § 77 BBiG werden wie folgt berufen:
- a)
bei den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, soweit diese für die Berufsbildung von nichthandwerklich Auszubildenden in Handwerks- und handwerksähnlichen Betrieben zuständig sind,
bei der Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammer und
bei den Landwirtschaftskammern
durch die Kultusministerin oder den Kultusminister im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied der LReg;
- b)
bei den Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
durch die Ministerin oder den Minister der Finanzen;
- c)
bei den Rechtsanwalts- und Notarkammern
durch die Ministerin oder den Minister der Justiz.
Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der Kultusministerin oder dem Kultusminister berufen.
2.
Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen als Mitglieder der bei den Handwerkskammern gemäß § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung zu bildenden Berufsbildungsausschüsse werden von der LSchB berufen.