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  • ab 17.05.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II BerBiRefGDB

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung
Redaktionelle Abkürzung
BerBiRefGDB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.
Die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse i. S. von § 77 BBiG werden wie folgt berufen:

  1. a)

    bei den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, soweit diese für die Berufsbildung von nichthandwerklich Auszubildenden in Handwerks- und handwerksähnlichen Betrieben zuständig sind,

    bei der Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammer und

    bei den Landwirtschaftskammern

    durch die Kultusministerin oder den Kultusminister im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied der LReg;

  2. b)

    bei den Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

    durch die Ministerin oder den Minister der Finanzen;

  3. c)

    bei den Rechtsanwalts- und Notarkammern

    durch die Ministerin oder den Minister der Justiz.

Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der Kultusministerin oder dem Kultusminister berufen.

2.
Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen als Mitglieder der bei den Handwerkskammern gemäß § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung zu bildenden Berufsbildungsausschüsse werden von der LSchB berufen.