Abschnitt I BerBiRefGDB
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung
- Redaktionelle Abkürzung
- BerBiRefGDB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
1.
Der Landesausschuss für Berufsbildung gemäß § 82 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931) besteht aus 18 Mitgliedern, und zwar zu je einem Drittel aus Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.
2.
Die Mitglieder des Landesausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden namens der LReg von der Kultusministerin oder dem Kultusminister für die Dauer von längstens vier Jahren berufen. Für den Bereich der obersten Landesbehörden benennen das MS, das MW und das ML jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten und das MK drei Beauftragte. Sie benennen auch die Vertretungen.
3.
Die Geschäfte des Landesausschusses werden vom MK wahrgenommen.