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§ 33a Nds. SOG - Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben

  1. 1.

    über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und

  2. 2.

    unter den Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist.

(2) 1Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf

  1. 1.
    die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
  2. 2.
    die Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes) oder
  3. 3.
    die Standortkennung einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung

beziehen. 2Die Datenerhebung darf nur an Telekommunikationsanschlüssen der in Absatz 1 genannten Personen erfolgen. 3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) 1Eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig, soweit im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie ausschließlich eine Kommunikation erfasst, die als höchstpersönlich dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. 2Ergeben sich solche Anhaltspunkte später, so ist die Maßnahme zu unterbrechen. 3§ 35a Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse bezeichnen; sie ist zu begründen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend.

(5) 1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend; die schriftliche Begründung hat sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung zu beziehen. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Die Anordnung der Polizei tritt außer Kraft, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. 7Bereits erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.

(6) 1Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts der gefährdeten Person, so trifft die Polizei die Anordnung. 2Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) 1Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen und die Überwachungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen technisch und organisatorisch durchzuführen. 2Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

(8) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über die dort genannten Personen Auskunft von den Diensteanbietern über Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verlangen; die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. 2Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 3Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.